- in, unter und über Gewässern und/oder
- in einem bestimmten Abstand von der Uferlinie landeinwärts befinden. Für Gewässer 1. Ordnung gilt die Genehmigungspflicht in einem Abstand von 10 m zur Uferlinie. Bei Gewässern 2. Ordnung beträgt dieser Abstand 5 m.
- die Errichtung und wesentlichen Änderungen aller Sportbootsstege sowie
- die Errichtung und den Betrieb von Anlagen in oder an stehenden Gewässern 2. Ordnung.
Für die Beantragung einer solchen Genehmigung beachten Sie bitte das Hinweisblatt für Anlagen in und an Gewässern . Darin werden alle von uns benötigten Angaben zur Bearbeitung des Antrags erfragt.
Für Anlagen in und an Gewässern 1. Ordnung bzw. Fließgewässern 2. Ordnung wenden Sie sich bitte an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.