Grundwasserentnahmen und ebenso auch sämtliche Grundwassererschließungen sind grundsätzlich anzeige- oder erlaubnispflichtig.
Die Errichtung von Brunnen mit einer Bohrung bis in eine Tiefe von 15 m ist anzeigpflichtig, tiefer als 15 m ist sie darüber hinaus genehmigungs-/erlaubnispflichtig.
Für Anzeigen und Erlaubnisse von Grundwasserentnahmen (z.B. bei Baumaßnahmen und Bauwasserhaltungen) ist die Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig.
Wird das Grundwasser im Rahmen von Altlastensanierungen entnommen oder behandelt, erteilen jedoch die Bezirke die wasserrechtliche Erlaubnis.