Energieausweis für Gebäude

Energieeffizienz

Worum geht es?

Energieausweise haben zum Ziel, die energetischen Eigenschaften von Gebäuden transparent und damit besser vergleichbar zu machen.
Der Energieausweis dient außerdem dazu, bestehende Defizite bei den energetischen Eigenschaften von Gebäuden aufzudecken und die Modernisierung dieser zu fördern.

Ausweispflicht

Als Gebäudeeigentümer und Vermieter von bestehenden Gebäuden müssen Sie bei:
  • Neuvermietung
  • Verkauf
  • Verpachtung
  • Leasing

den Interessenten einen Energieausweis zugänglich machen. Zugänglich machen bedeutet, dass Interessenten den Ausweis einsehen können müssen* – Interessenten müssen noch während des Vorgangs der Entscheidungsfindung die Möglichkeit bekommen, den Energieausweis einzusehen. Es besteht keine Pflicht vor Kauf/Vermietung, beispielsweise eine Kopie herauszugeben. Es gibt einzelne Ausnahmen wie Gebäude mit Nutzfläche von weniger als 50 Quadratmeter, Denkmäler und Ferienwohnungen.

Der Eigentümer eines Gebäudes ist darüber hinaus verpflichtet, den Energieausweis auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
Kann kein Energieausweis vorgelegt werden, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Wer eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgibt, muss darin einige Angaben aus dem Energieausweis angeben, wenn ein Energieausweis verpflichtend ist:
  • Art des Energieausweises
  • Endenergiebedarf oder -verbrauch
  • wesentlicher Energieträger für die Beheizung
  • Bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse.

Die Angabe “Ein Energieausweis ist nicht vorhanden.” oder “Ein Energieausweis wird nachgereicht.” genügt nicht und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, es sei denn das Gebäude ist von der Ausweispflicht befreit.

Aushangpflicht bei Publikumsverkehr

In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, wie Rathäusern, Einkaufszentren oder Vergleichbar, muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden, beispielsweise im Eingangsbereich. Dies gilt bei Behörden ab 250 Quadratmetern und anderen Gebäuden ab 500 Quadratmetern Nutzfläche. Es genügt, das dafür vorgesehene, nur einseitige, Blatt “Aushang” des Energieausweises auszuhängen.

Verbrauchsbasierter Energieausweis

Beim verbrauchsbasierten Energieausweis erfolgt die Bewertung eines Gebäudes über Energieverbrauchskennwerte.
Diese Werte werden über den erfassten Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser sowie bei Nichtwohngebäuden auch für Stromverbrauch ermittelt. Dazu müssen die Energieverbrauchsdaten von drei aufeinander folgenden Kalenderjahren vorliegen. Die Verbrauchsdaten werden anschließend witterungsbereinigt.

Der Aufwand für die Erstellung eines Verbrauchsausweises ist gering. Damit ist der Verbrauchsausweis kostengünstiger als der bedarfsbasierte Energieausweis.
Auf Basis des Verbrauchsausweises können keine detaillierten Modernisierungsempfehlungen gegeben werden. Der verbrauchsbasierte Energieausweis enthält keine Informationen zum energetischen Zustand von Gebäudehülle und Heizungsanlage.

Bedarfsbasierter Energieausweis

Beim bedarfsbasierten Energieausweis erfolgt eine Bewertung über den Energiebedarf. Dazu werden der Primärenergiebedarf und der Endenergiebedarf angegeben. Für das Gebäude wird auf der Grundlage der Bauunterlagen, einer Ortsbegehung und weiterer gebäudebezogener Daten ein Normverbrauch ermittelt. Dieser Normverbrauch zeigt an, ob tendenziell ein hoher oder niedriger Energieverbrauch für das Gebäude zu erwarten ist.

Der Bedarfsausweis liefert detaillierte Informationen über die Energieeffizienz der Heizungsanlage und der Gebäudehülle. Durch die Berechnungen können konkrete Modernisierungshinweise zur Erhöhung der Energieeffizienz gegeben werden. Durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen schlagen sich bei Neuausstellung im Bedarfsausweis nieder.

Ausstellung von Energieausweisen

Ein Energieausweis wird nicht von der Landesverwaltung oder den Bezirksämtern, sondern von dafür zugelassenen Energieausweis-Ausstellenden erstellt. Es gibt dafür zahlreiche Anbieter, diese können nach Belieben ausgewählt werden.

Wenn Sie auch Modernisierungen am Gebäude in Betracht ziehen, können Sie aus der Liste der Energieeffizienzexperten für Förderprogramme des Bundes wählen.

Ansprechpersonen Landesverwaltung

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Gesetze / Vorschriften

Alles rund um Energieausweise ist im Gebäudeenergiegesetz geregelt.
Die Möglichkeit zur Kontrolle von Energieausweisen des Landes Berlin ist übergangsweise in der EnEV-Durchführungsverordnung geregelt.

Weiterführende Informationen