Abfallrechtliche Aspekte beim Wiedereinbau von Böden

Trümmerschutt

Worum geht es?

Mineralische Bauabfälle wie Boden, Bodenaushub, Baggergut oder Gleisschotter, die dem Aufbringen und Einbringen auf bzw. in den Boden dienen sollen, sind Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) führt Abfälle in einem Abfallverzeichnis auf und ordnet ihnen Abfallschlüssel zu. Für Bauabfälle sind Abfallschlüssel aus dem Kapitel 17 “Bau- und Abbruchanfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)” anzuwenden. Für die genannten Materialien gelten unter anderem folgende Abfallschlüssel:

Boden, Bodenaushub
  • 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Stoffe enthalten
  • 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das gefährliche Stoffe enthält
  • 17 05 08 Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der gefährliche Stoffe enthält

Im Vorfeld eines geplanten Aufbringens und Einbringens von Materialien auf oder in den Boden (stoffliche Verwertung von Abfällen) ist zu klären, ob es sich ggf. um einen gefährlichen Abfall handelt. Dazu sind die Vollzugshinweise zur Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten eines Spiegeleintrages gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung anzuwenden und dienen damit der Bestimmung der Gefährlichkeit von Abfällen. Im Land Berlin prüft die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Arbeitsgruppe I B 2, als die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde, die Einstufung von Abfällen. Sie stellt Merkblätter bereit.

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat mit ihrer Mitteilung 20 Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln – Allgemeiner Teil (LAGA M 20) ein umfangreiches technisches Regelwerk für die Bewertung der Schadlosigkeit der Verwertung von mineralischen Abfällen und Bodenmaterial vorgelegt. Darin wird die Bewertung anhand sogenannter Zuordnungswerte (Z-Werte) konkretisiert.

Ergänzt wird die LAGA M 20 durch die LAGA Mitteilung 32 LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen (LAGA PN 98).

Zusätzlich wurden durch die Bekanntmachung Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen vom 12. Januar 2006 die Technischen Regeln Teil II: Technische Regeln für die Verwertung, 1.2 Bodenmaterial (TR Boden) und Teil III: Probenahme und Analytik für den Vollzug im Land Berlin übernommen.

Am 1. August 2023 tritt die Mantelverordnung in Kraft. Nach einer Übergangszeit von 4 Monaten ist ab 1. Dezember 2023 die Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung) anzuwenden.

Die Vollzugshinweise werden in Anlehnung an die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) bis zu deren Inkrafttreten geändert.

Bestimmte Abfälle unterliegen der Nachweisführung nach der Nachweisverordnung (NachwV). Außerdem kann die Abfallwirtschaftsbehörde Nachweispflichten anordnen und die Verwertung von Abfällen überwachen.

Unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Nachweisführung besteht, sollte der Weg vom Anfall des Materials bis zu dessen Einbau, einschließlich durchgeführter Abfalluntersuchungen und -bewertungen, immer dokumentiert werden.

Kann das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden nicht ordnungsgemäß und schadlos erfolgen oder die Materialien nicht anders verwertet werden, so sind die Materialien Abfälle zur Beseitigung. Sie sind ggf. der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH anzudienen.

Werden die abfallrechtlichen Pflichten beim Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden nicht eingehalten, kann dies eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand darstellen.

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Formulare / Broschüren / Merkblätter

  • Merkblätter der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (Abfallbehörde)

Gesetze / Vorschriften

Weiterführende Informationen

Zusätzliche Informationen finden sich bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH.