Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Für Berlin ist dies die Berliner Stadtreinigung.
Bezüglich dieser Grundverpflichtung sieht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) entsprechend § 17 Ausnahmen vor, sofern die Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden:
- gemeinnützige Sammlung
- gewerbliche Sammlung, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Diese Ausnahmen gelten nicht für gemischte und gefährliche Abfälle.
Die gewerbliche Sammlung kann mangels öffentlichem Interesse versagt werden, wenn:
- Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
- die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
- die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.