Altautos

Ein Spielzeugtrabbi der in ein Schlagloch einer asphaltierten Straße hineinfällt

Worum geht es?

Als Altfahrzeug gelten Fahrzeuge, die nach § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes als Abfall anzusehen sind.

Dies kann z.B. auch auf die Fahrzeuge zutreffen, die bei der Abgabe an Dritte oder bei der grenzüberschreitenden Verbringung nicht über die Berechtigung zur Teilnahme am Straßenverkehr verfügen (z.B. Ablauf der TÜV-Plakette) und deren TÜV-fähige Reparatur unter Ansatz ortsüblicher Reparaturkosten in einer Fachwerkstatt mit Originalteilen teurer ist als der gegenwärtige Zeitwert des Fahrzeugs (Totalschaden).

Geltungsbereich

Von den Regelungen der Altfahrzeug-Verordnung sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen, Nutzfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern betroffen.

Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers:

Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeugs ist verpflichtet, dieses nur einem nach den Regelungen der Altfahrzeugverordnung anerkannten Betrieb zu überlassen, da deren Ausstattung den in der Verordnung aufgeführten Stand der umwelttechnischen Entwicklung entspricht, die Mitarbeiter über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen und die Einhaltung der Anforderungen nach der Altfahrzeug-Verordnung von einem amtlich anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. Dies muss eine anerkannte Annahmestelle/Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Überläßt ein Kfz-Halter sein Altfahrzeug nicht einem autorisierten Betrieb zur Verwertung, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 50.000 Euro).

Abstellen von stillgelegten Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenland

Kraftfahrzeuge mit ungültigem oder gar fehlendem Kfz-Kennzeichen dürfen nicht auf öffentlichem Straßenland abgestellt werden. Nach der Berliner Gesetzeslage gilt dies als Ordnungswidrigkeit, für die der Kfz-Verantwortliche mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe belangt wird und gegebenenfalls zudem auch noch die Kosten für die Entfernung des Fahrzeugs vom Straßenland im Wege der Ersatzvornahme durch die Verwaltung und eventuelle ordnungsgemäße Entsorgung des Fahrzeugs durch einen zertifizierten Demontagebetrieb zu tragen hat. Das Abstellen eines Altfahrzeugs/Autowracks kann darüber hinaus auch noch einen Straftatbestand nach § 326 des Strafgesetzbuches darstellen.
Zuständig für die Beseitigung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen sowie Autowracks im gesamten Stadtgebiet von Berlin ist das

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, Fahrzeugbeseitigung

Weiterführende Informationen

Gesetze / Vorschriften