Grundsätzlich lassen sich die in Gewerbebetrieben anfallenden Abfälle in zwei Kategorien einteilen:
- Gewerbeabfälle
und - gefährliche Abfälle
Die Verpflichtung zur Entsorgung bzw. Getrennthaltung und Verwertung dieser Abfallfraktionen regelt die Gewerbeabfallverordnung.
Zu den Gewerbeabfällen zählen zum Beispiel:
- Papier und Pappe
- Glas
- Textilien
- Holz ( Ausnahme Holz, das gefährliche Stoffe enthält )
- Kunststoffe
- Metalle
- Bau- und Abbruchabfälle
- biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle
- biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle
- Restabfall
Die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter sind zuständig für die Kontrolle der Getrennthaltungspflicht und der ordnungsgemäßen Entsorgung der anfallenden Gewerbeabfälle.
Zu den gefährlichen Abfällen (Sonderabfälle) zählen beispielsweise:
- Altöl
- Abscheiderinhalte oder
- gebrauchte Lösungsmittel
Die Entsorgung dieser Abfälle wird durch den § 41 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit den zugehörigen Verordnungen geregelt. Es gilt hier die besondere Nachweispflicht gegenüber den Überwachungsbehörden.
Informationen zum
finden Sie bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.