Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen müssen ihre Tätigkeit entsprechend § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz der zuständigen Behörde anzeigen.
Sofern die Tätigkeit jedoch gefährliche Abfälle umfasst, ist bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis gemäß § 54 einzuholen. Hierbei wird überprüft, ob die Gewerbetreibenden zuverlässig sind und ob sie über die notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Für Berlin ist hierfür die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Referat IX B 3 zuständig.
Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden Warntafel, dem A-Schild versehen werden. Das gilt für Unternehmen, deren Tätigkeit auf den gewerbsmäßigen Abfalltransport ausgerichtet ist, und auch für Entsorgungsfachbetriebe, die bisher ausgenommen waren. Die A-Schild-Pflicht gilt für den Transport gefährlicher und ungefährlicher Abfälle.
Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z. B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anzubringen.