ACHTUNG! Niemals darf asbesthaltiges Material als Hausmüll oder Sperrmüll entsorgt werden.
Nach dem Europäischen Abfallkatalog in Deutschland als Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) umgesetzt, sind asbesthaltige Abfallstoffe als gefährlicher Abfall eingestuft und zusätzlich mit einem Sternchen gekennzeichnet.
Folgende Abfallgruppen, die Asbest enthalten können gibt es entsprechend der AVV:
- 06 07 01* Asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse
- 06 13 04* Abfälle aus der Asbestverarbeitung
- 10 13 09* Asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement
- 16 01 11* Asbesthaltige Bremsbeläge
- 16 02 12* Gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten
- 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält
- 17 06 05* Asbesthaltige Baustoffe
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Sie sind zudem nach den Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) fristgerecht mitzuteilen.
Für die Anlieferung von Kleinmengen aus Haushalten und Kleingewerbe bis zu 1m³ stehen im Stadtgebiet private Kleinsammelstellen sowie Schadstoffsammelstellen der BSR zur Verfügung. Die Adressen zur Entsorgung asbesthaltiger Bauabfälle im Land Berlin sind im Merkblatt 3 der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt enthalten.
Für die Anlieferung größerer Mengen von Baustoffen auf Asbestbasis stehen den Berliner Abfallerzeugern Entsorgungsanlagen im Land Brandenburg zur Verfügung. Die Entsorgung ist nur nach einer erfolgten Zuweisung durch die Sonderabfallgesellschaft Berlin/Brandenburg mbH (SBB) möglich.