Referendarinnen und Referendare dürfen, auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihren Dienst annehmen (§ 42 BeamtStG, § 51 LBG i. V. m. § 10 Abs. 3 S. 1 JAG vom 23. Juni 2003, GVBl. S. 232). Auf die Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom ... mehr