Für Teilzeitangestellte gilt, dass jede zusätzliche Stunde bezahlt werden bzw. vorrangig durch Freizeitausgleich abgegolten werden muss.. Schwangere oder stillende Kolleginnen, dürfen keine Mehrarbeit leisten, auch dann nicht, wenn eine Kollegin sie freiwillig anbietet (vgl. §8 Mutterschutzgesetz, §8 Mutterschutzverordnung). more