Angriffe – ganz gleich, ob verbal oder physisch – auf andere, weil diese vermutlich oder tatsächlich homo-, bi-, trans- oder intersexuell sind oder kein sonstiges, der heteronormativen Sichtweise entsprechendes Leben führen, gefährden die Demokratie.
Jede Strafanzeige, die wegen solcher Vorfälle erstattet wird, trägt zur Sichtbarmachung des gesellschaftlichen Handlungsbedarfs und damit aber auch zum Schutz der Betroffenen bei. Und dies unabhängig davon, ob ein Tatverdächtigter ermittelt werden kann oder nicht.
Um das Vertrauen der Betroffenen und Hilfesuchenden in unsere Arbeit zur Bekämpfung von Hasskriminalität aufgrund der geschlechtlichen Identität und der sexuellen Orientierung zu stärken, gibt es bei uns Kontaktpersonen speziell für diesen Deliktsbereich. Und in einer Spezialabteilung haben wir Arbeitsabläufe etabliert, die diesem Ziel Rechnung tragen.
Wir arbeiten dafür nicht nur eng mit der Polizei, sondern auch mit zivilgesellschaftlichen Akteur:innen wie beispielsweise dem schwulen Antigewaltprojekt MANEO, dem Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) und anderen NGOs zusammen.
Außerdem bilden sich die beiden Ansprechpersonen als Multiplikatoren auf Fortbildungen und in Seminaren fort, nehmen an Podiumsdiskussionen und Konferenzen teil und werben so für ihre Arbeit. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen wie dem „lesbisch-schwulen Straßenfest“ oder dem Christopher-Street sind sie – meist noch mit weiteren Kolleginnen und Kollegen – vertreten.
Die Betroffenen erhalten über den Verfahrensstand durch die Staatsanwaltschaft Berlin jederzeit Mitteilung.
Einige Straftaten, unter anderem Beleidigungen, können nur mit einem Strafantrag verfolgt werden und müssten ohne diesen eingestellt werden. Auf das zwingende Erfordernis weisen die Dezernent:innen die Betroffenen gesondert hin.
Bei manchen Straftaten besteht die theoretische Möglichkeit das Verfahren wegen des fehlenden öffentlichen Interesses aus Opportunitätsgründen einzustellen oder die Betroffenen auf den Privatklageweg zu verweisen. Dies ist jedoch anders bei Fällen die in der Spezialzuständigkeit geführt werden. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird hier durch die Dezernent:innen mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und regelmäßig bejaht.