Vermögensabschöpfung

Vermögensabschöpfung

Straftaten dürfen sich nicht lohnen. Daran arbeiten wir. Zu unserer Aufgabe als Strafverfolgungsbehörde gehört nicht nur die Ahndung von Straftaten durch eine Geld‑ oder Freiheitsstrafe. Überall dort, wo Straftaten begangen werden und dazu führen, dass die Täterin oder der Täter oder an der Straftat Beteiligte Vermögensvorteile erlangen, arbeiten wir daran, ihnen diese unrechtmäßig erlangten Erträge wieder abzunehmen. Diese Aufgabe ist grundsätzlich Bestandteil eines jedes Ermittlungsverfahrens.

Die Staatsanwaltschaft Berlin hat hierzu die Abteilung 247 eingerichtet. Die den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern speziell zugewiesenen Zuständigkeiten im Bereich der Vermögensabschöpfung ermöglichen eine konzentrierte und damit effektivere Durchführung der einzelnen Maßnahmen und eine vertiefte Expertise auch in entsprechenden Grundsatzfragen.

Zusammengefasst ist die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden unter anderem,

  • während der Ermittlungen Vermögenswerte vorläufig zu beschlagnahmen, d. h. wegzunehmen, Konten zu pfänden oder sonst Veräußerungsverbote zu bewirken – zum Beispiel das Diebesgut wegzunehmen oder, falls dieses nicht mehr vorhanden ist, andere Wertgegenstände in Höhe des Wertes der Tatbeute zu sichern; dies kann sich auch auf legale Vermögenswerte erststrecken,
  • vor Gericht dafür Sorge zu tragen, dass es im Verurteilungsfalle neben der Strafe auch die Einziehung der Taterträge oder von Beträgen in Höhe des entsprechenden Wertes angeordnet werden,
  • die gerichtliche Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Die als Tatertrag gesicherten Vermögenswerte, beispielsweise Erlöse aus Betäubungsmitteldelikten, gehen in das Eigentum des Staates über. Im Wertersatzfall muss der Verurteilte einen Geldbetrag in Höhe des Wertes des Erlangten zahlen. Gibt es Personen, die durch die Straftat einen Vermögensnachteil erlitten haben, werden diese von der Staatsanwaltschaft aus den vereinnahmten Vermögenswerten entschädigt. Anderenfalls erwirbt der Staat das Eigentum. Die Einziehung ist dabei keine Strafe: Den verurteilten Personen wird nur das wieder weggenommen, was sie sich zuvor zu Unrecht verschafft haben.

Straftaten lohnen sich auch dann nicht, wenn die Straftat selbst nicht mehr verfolgt werden kann, etwa weil die Täterin oder der Täter unbekannt oder verstorben ist, der Aufenthalt unbekannt, die Tat verjährt ist oder von der Verfolgung abgesehen oder im Hinblick auf eine andere Tat das Verfahren eingestellt werden konnte. In Fällen wie diesen lassen sich unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte im selbständigen Einziehungsverfahren einziehen, ohne dass es zu einer Verurteilung zu Geld‑ oder Freiheitsstrafe kommt.