Jugendstrafsachen

Jugendstrafsachen

In allgemeinen Jugendabteilungen werden Verfahren bearbeitet, in denen sich die Ermittlungen gegen Jugendliche (14 ‑ 17 Jahre) und Heranwachsende (18 ‑ 20 Jahre) richten und Delikte außerhalb spezieller Zuständigkeiten betroffen sind. Das Jugendstrafrecht orientiert sich am Erziehungsgedanken, nicht am allgemeinen Strafrahmen des Strafgesetzbuchs. Grundlage ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das die Anwendung differenzierter Sanktion vorsieht, aber bei Heranwachsenden ggf. auch die Anwendung des allgemeinen Strafrahmens zulässt.

Die Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte bearbeiten zudem Jugendschutzsachen. In Verfahren dieser Art wird wegen der Verletzung oder unmittelbaren Gefährdung der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen ermittelt oder wenn Kinder oder Jugendliche Zeugen sind.

Die Zuständigkeit der Jugendabteilungen richtet sich im Interesse vereinfachter und beschleunigter Verfahrensabläufe entsprechend den Regelungen bei Polizei, Amtsgericht und Jugendgerichtshilfe grundsätzlich nach dem Bezirk, in dem Beschuldigte wohnen.

Hauptabteilung 6

Zur Hauptabteilung 6 gehören sechs allgemeine Jugendabteilungen sowie die Abteilung für Intensiv‑ und Schwellentäter.

Abteilung 261

Mitte und Treptow-Köpenick

Abteilung 262

Reinickendorf und Pankow

Abteilung 263

Tempelhof‑Schöneberg und Steglitz‑Zehlendorf

Abteilung 264

Marzahn‑Hellersdorf und Lichtenberg

Abteilung 266

Spandau und Charlottenburg‑Wilmersdorf

Abteilung 267

Neukölln und Friedrichhain‑Kreuzberg

Diversion

Straftaten Jugendlicher und Heranwachsenden mit Reifeverzögerungen basieren häufig auf einem entwicklungsbedingten, episodenhaften Verhalten. Nicht immer sind vor diesem Hintergrund förmliche Verfahren durch Anklageerhebung erforderlich. Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälte, telefonisch kontaktiert durch die Polizei, prüfen in geeigneten Fällen, ob erzieherische Maßnahmen durch die Einbindung pädagogischer Fachkräfte erfolgen können und im Anschluss von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.

„Neuköllner Modell“

Ist die Diversion nicht erfolgreich, der Sachverhalt überschaubar und kommt eine Jugendstrafe nicht in Betracht, kann das Jugendstrafverfahren auch nach dem „Neuköllner Modell“ vereinfacht und beschleunigt fortgeführt werden und ermöglicht eine besonders zeitnahe Reaktion. Dies kann z. B. bei Taten mit Schulbezug oder innerhalb der Familie der Fall sein oder bei Jugendlichen aus schwerkriminellem Umfeld. Die Polizei schließt die mit den Jugendstaatsanwältinnen und Jugendstaatsanwälten abgestimmten Ermittlungen binnen maximal acht Wochen ab.

Intensivtäterabteilung

Die Abteilung 265 nimmt als sogenannte Intensivtäterabteilung eine Sonderstellung in der Hauptabteilung 6 ein. Ihre Ermittlungen konzentrieren sich im Interesse einer abgestimmten und besonders zügigen Bearbeitung auf solche Beschuldigte bis zum Alter von 24 Jahren, die durch besonders intensive kriminelle Energie auffallen, etwa durch die Anwendung von Gewalt, durch Rücksichtslosigkeit, die Auswahl ihrer Opfer und durch einen Mangel an Einsichts‑ und/oder Resozialisierungsbereitschaft. Der Tatverdacht muss sich dabei beziehen auf
  • eine den Rechtsfrieden besonders störende Straftat herausragender Art oder
  • die Begehung von fünf den Rechtsfrieden besonders störendenden Raubdelikten innerhalb eines Jahres
  • die Begehung von mindestens zehn Straftaten einigen Gewichts innerhalb eines Jahres.

Die Abteilungsleitung stellt im Einvernehmen mit der Polizei fest, ob diese Beschuldigten gefährdet sind, eine verfestigte kriminelle Karriere einzuschlagen (Intensivtäter). Bei Verdächtigen bis 21 Jahre und der Prognose, dass sie zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere derartige Straftaten begehen werden, ist im Einvernehmen mit der Polizei ihre Bewertung als Schwellentäter möglich.
Eine Sonderzuständigkeit in der Abteilung 265 besteht für die Verfolgung von Gewaltstraftaten am Alexanderplatz.