Wichtige Partnerinnen für eine soziale Mieten- und Wohnungspolitik in Berlin sind die sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften. Ihnen gehören 21 Prozent der Berliner Mietwohnungen, das sind etwa 333.000 Wohneinheiten (Stand 31.12.2020).
Im April 2017 hat der Berliner Senat mit den Wohnungsbaugesellschaften eine neue Kooperationsvereinbarung getroffen: „Leistbare Mieten, Wohnungsneubau und soziale Wohnraumversorgung“. Diese Vereinbarung wurde Anfang 2021 ergänzt und fortgeführt.
Ziel der Vereinbarung ist es, möglichst viele Menschen mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Dafür sollen sowohl bestehende Wohnungen als auch neugebaute Wohnungen genutzt werden. Besonders Haushalte, die auf dem freien Wohnungsmarkt Schwierigkeiten haben, Wohnraum zu erhalten, sollen so unterstützt werden.
Bis 2026 soll sich der Wohnungsbestand, den die städtischen Wohnungsbaugesellschaften verwalten, auf 400.000 Wohnungen erhöhen.
Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften müssen die Hälfte der Wohnungen, die sie neu bauen, Menschen mit Wohnberechtigungsschein (WBS) anbieten. Darüber hinaus sollen jedes Jahr 63 Prozent der Wohnungen, die wiedervermietet werden, an Menschen mit Wohnberechtigungsschein (WBS) gehen.
Die Miete darf in den landeseigenen Wohnungen nicht mehr als zwei Prozent pro Jahr steigen.
Mieterinnen und Mieter mit besonders kleinen Einkommen können beantragen, dass ihre Nettokaltmiete auf 30 Prozent ihres Haushalteinkommens gesenkt wird.
Um die Berliner Mieterinnen und Mieter vor finanziellen Überlastungen aufgrund des Wegfalls des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG) zu schützen, hat der Berliner Senat am 01.06.2021 beschlossen, den Mietanstieg für die Haushalte in den Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften weiter zu begrenzen. Aufgrund des inzwischen außer Kraft getretenen Mietendeckels abgesenkte Mieten können frühestens mit Ankündigung ab 1. Januar 2022 schrittweise bis maximal zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Dabei darf die Mietanhebung nicht mehr als 2,5 Prozent jährlich betragen.
Die Bestandsmieten können maximal bis zu 1 Prozent jährlich erhöht werden. Entsprechende Mieterhöhungen können frühestens am 1. Januar 2022 angekündigt werden. Bei Wiedervermietung soll maximal die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich 10 Prozent, mindestens jedoch die Höhe der Vormiete angesetzt werden. Von dieser Regelung kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, bei denen objektbezogen sonst eine Unwirtschaftlichkeit gegeben wäre. In diesen Ausnahmefällen kann maximal die ortsübliche Vergleichsmiete angesetzt werden. Darüber hinaus können in Ausnahmefällen, etwa bei Vorkaufsfällen, einvernehmliche Ausnahmeregelungen getroffen werden.
Die Geltungsdauer der Maßnahmen soll auf den ursprünglichen Geltungszeitraum des MietenWoG Bln bis 2025 begrenzt sein.