Das Land Berlin vergibt seit 2021 Zuschüsse zur Finanzierung von Wohnumfeldmaßnahmen oder Aufwertungsmaßnahmen im und am Bestand in Großsiedlungen der Nachkriegszeit mit einem Potenzial an Ergänzungsbauten.
Die geförderten Maßnahmen sollen die Akzeptanz von geplanten Neubaumaßnahmen innerhalb bestehender Siedlungsstrukturen erhöhen und insbesondere für die Bestandsbewohner eine Aufwertung ihres Wohnumfeldes bewirken.
Je nachdem ob neue Investitionsmaßnahmen getätigt oder bestehende Einrichtungen/Anlagen aufbereitet und ergänzt werden, gelten folgende Förderkonditionen:
- für neue Investitionsmaßnahme: 30 % der Investitionskosten als Zuschuss
- für Bestandsaufwertung: 20 % der Investitionskosten als Zuschuss
Gemäß Nr. 1.4 AV § 44 LHO dürfen Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
Für Bewilligungen in diesem Programm stehen gemäß Haushaltsplan 2024/2025 jeweils 1.000.000 € in den Jahren 2024 und 2025 zur Verfügung.
Anträge auf Zuschüsse können alle Wohnungsunternehmen stellen, die Neubauvorhaben in bestehenden Großsiedlungen der Nachkriegszeit planen oder kürzlich umgesetzt haben und in diesem Zusammenhang Wohnumfeldmaßnahmen zur Erhöhung der Akzeptanz des Neubaus realisieren wollen. Anträge müssen umfassen:
- Inhaltliche Beschreibung des Konzepts zur Zielerreichung und der damit zusammenhängenden Maßnahmen
- Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen Ausgaben)
- Übersicht über die beabsichtigte Gesamtfinanzierung und Darstellung der einzubringenden Eigenmittel
- Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und auch vor der Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides ohne vorherige Zustimmung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen nicht begonnen werden wird
- Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist oder sonst Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer hat. In diesem Fall Ausweis der sich ergebenden Vorteile im Finanzierungsplan
- Gegebenenfalls Mitteilung der Identifikationsnummer, unter der der Zuwendungsempfänger in der Transparenzdatenbank registriert ist
Die Mittel werden in der Eingangsreihenfolge förderfähiger Anträge im Rahmen verfügbarer Mittel vergeben. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Anträge können bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – IV A 26 – gestellt werden.