Der Umgang mit Asbest in Gebäuden – vom eingebauten Zustand bis zur Entsorgung – berührt unterschiedliche Rechtsgebiete und Handlungsfelder: Sie betreffen die Instandhaltung (dazu gehört auch die Reinigung), die Sanierung, den Abbruch und die für die Entsorgung geltenden bauordnungsrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten.
Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haften nach § 14 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln) außerdem “Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt (zum Beispiel Mieterinnen und Mieter als Wohnungsbesitzerinnen und Wohnungsbesitzer)” für den gefährdungsfreien Zustand einer “Sache”.