Handlungsfelder – Zuständigkeiten

Der Umgang mit Asbest in Gebäuden – vom eingebauten Zustand bis zur Entsorgung – berührt unterschiedliche Rechtsgebiete und Handlungsfelder: Sie betreffen die Instandhaltung (dazu gehört auch die Reinigung), die Sanierung, den Abbruch und die für die Entsorgung geltenden bauordnungsrechtlichen, arbeitsschutz­rechtlichen, immissionsschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Vorschriften und Zuständigkeiten.

Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haften nach § 14 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG Bln) außerdem “Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt (zum Beispiel Mieterinnen und Mieter als Wohnungsbesitzerinnen und Wohnungsbesitzer)” für den gefährdungsfreien Zustand einer “Sache”.

Wichtig für Sie

Die Vorschriften richten sich folglich an Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer, die Bauherrschaft, an professionelle Baufachunternehmen sowie an jede Nutzerin und jeden Nutzer eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils. Sie gelten auch für Mieterinnen und Mieter bzw. Eigentümerinnen und Eigentümer, die zum Beispiel in Eigenleistung einen Fußboden oder das Dach ihrer Gartenlaube erneuern.

Einhaltung von Vorschriften

Verschiedene Stellen überwachen die Einhaltung der mit Asbest zusammenhängenden Vorschriften:

  • Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin – LAGetSi (Arbeitsschutzrecht)
  • Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IB 2 (Abfallrecht)
  • Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, IC 1 (Immissionsschutz auf Baustellen)
  • Bauaufsichtsbehörden der Bezirke (Bauordnungsrecht)
  • Polizei Berlin, Landeskriminalamt – LKA (Strafrecht)
  • Umweltämter der Bezirke (Abfallrecht, Immissionsschutz)

Nichteinhaltung von Vorschriften

Hinweise über einen Verdacht, dass Verstöße gegen Vorschriften vorliegen, die den Umgang mit Asbest regeln, sollten schriftlich, per E-Mail oder auch telefonisch an die jeweils zuständigen Behörden übermittelt werden. Um für eine eventuelle Ahndung, zum Beispiel durch das LKA , Beweise sichern zu können und um Gefahren zu minimieren, sollte die Mitteilung frühestmöglich erfolgen.

Bevor Sie sich an die Behörde wenden, beachten Sie bitte:

! Die Einschaltung der Behörden ersetzt nicht privatrechtliche Maßnahmen zur Einhaltung vertragsrechtlicher Vereinbarungen.
Hinweise über beschädigte asbesthaltige Bauteile oder Kenntnisse über unzulässige Arbeiten an Asbest zeigen Sie umgehend – am besten schriftlich – auch der verantwortlichen Eigentümerin oder dem Eigentümer bzw. der Vermieterin oder dem Vermieter an.

! Es existiert KEIN Ausbau- oder Entfernungsgebot für Asbestprodukte.
Das Vorhandensein von intakten festgebundenen oder nach der Asbestrichtlinie sanierten und gekennzeichneten schwachgebundenen Asbestprodukten stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschriften dar.

! Alle Rechtsbereiche stehen gleichwertig nebeneinander und gelten für die dort jeweils geregelten Handlungsfelder. Es können mehrere Behörden gleichzeitig zuständig sein.

! Bitte lesen Sie zuerst in der Rubrik Fragen und Antworten (FAQ).
Dort sind häufig gestellte Fragen und Antworten zum Themenkomplex Asbest zusammengestellt. Diese werden fortlaufend aktualisiert und ergänzt.