Hinsichtlich des Gefährdungspotentials unterscheidet man zwischen Asbestfasern in schwach gebundener Form und festgebundener Form. Die Definition von schwach gebundenen Asbestprodukten erfolgt in der bauordnungsrechtlich eingeführten technischen Baubestimmung Asbestrichtlinie (Anhang 16 VV TB Berlin). Der Begriff “festgebundener Asbest” ist bauordnungsrechtlich nicht definiert, in Fachkreisen dennoch ebenfalls etabliert. Festgebundene Asbestprodukte stellen kein Risiko für die Gesundheit dar, solange sie in intaktem Zustand und keiner thermischen oder mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind. Vom schwach gebundenem Asbest gehen größere Gefahren aus.
Typische Verwendung fanden u.a. folgende Materialien (die nachstehende Liste nennt beispielhaft Asbestprodukte und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):
Beispiele für festgebundene Asbestbauprodukte
- Asbestzementplatten oder -tafeln für Fassaden- und Balkonverkleidungen
- Fugenkitte zur Abdichtung von Bewegungsfugen (zum Beispiel Morinol)
- Asbestzementfensterbänke, Asbestzementblumenkästen,
- Asbestzementrohre für Abwasser- und Regenwasserableitungen (Toiletten, Bäder, Küchen)
- Asbestzementkanäle für Luftschächte, Müllabwurfschächte
- Fußboden-Platten (Floor-Flex-Platten, Vinyl-Asbestbodenplatten), asbesthaltige Boden- und Wandkleber
- Asbestzement-Wellplatten
Beispiele für schwachgebundene Asbestprodukte
- Asbesthaltige Spritzputze und Gipse (Brandschutz), zum Beispiel auf Stützen und Trägern aus Stahl oder Stahlbeton
- asbesthaltige Brandschutz-Bauplatten, zum Beispiel Leichtbauplatten “Sokalit” oder “Promabest-Platten”
- Dichtungsmaterialien bzw. Dichtschnüre als Heizungsisolationen, in Rohrleitungsverbindungen
- Dämmungen von Heizkesseln
- Auskleidungen von Nachtstrom-Speicheröfen (älter als 1980)
- Brandschutzdämmungen in Feuerschutztüren und Brandschutzklappen
- Asbestpappen, zum Beispiel hinter Heizkörpern oder unter Fensterbrettern
Wegen des hohen Risikos bei schwachgebundenen Asbestprodukten, Asbestfasern freizusetzen, wurde 1989 die Asbestrichtlinie (Anhang 16 VV TB Berlin), aktuelle Fassung von 1996, als bauordnungsrechtliche technische Baubestimmung eingeführt. Sie enthält Vorgaben zur Bewertung des Gefährdungspotentials, der Sanierungsdringlichkeit und zu Sanierungsmethoden. Die Asbestrichtlinie gilt uneingeschränkt für alle baulichen Anlagen unabhängig von deren Nutzungsart.