Allgemeine Informationen und Hinweise zu Asbest

Asbest ist ein Sammelbegriff für eine Gruppe natürlich vorkommender, faserförmiger Mineralarten. Diese wurden aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften gegenüber Hitze, Säuren und mechanischer Belastung in Baumaterialien/-produkten in und an Gebäuden eingesetzt.

Asbest ist krebserzeugend. Die Gefahr besteht darin, dass lungengängige Fasern in die Raumluft freigesetzt werden können. Durch Einatmen gelangen diese in das Lungengewebe und zum Rippenfell. Dort können sie Asbestose, Lungenkrebs oder Zwerchfellkrebs hervorrufen. Das Gefährdungspotential von Asbestprodukten hängt unter anderem von der Faserbindung, dem Faseranteil im Material sowie vom Grad der mechanischen oder thermischen Belastungen ab. Das Gesundheitsrisiko durch freie Asbestfasern wird außerdem durch die Asbestfaserkonzentration in der Raumluft und die Dauer, der man solchen Faserkonzentrationen ausgesetzt ist, beeinflusst.

Verwendung von Asbest

Die “Hauptverwendungszeit” von Asbest liegt in den 1950er bis 1970er Jahren. Verwendung und Herstellung von Asbestprodukten wurden in Deutschland seit Beginn der 1980er Jahre schrittweise verboten. Ein generelles Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbest existiert erst seit 1993. Ein Entfernungsgebot für Asbest aus Gebäuden bzw. gebäudetechnischen Anlagen gibt es nicht. Daher sind auch heute noch Asbestprodukte in und an Gebäuden vorzufinden. Auch Gebäude, deren Entstehungszeit weit vor der “Hauptverwendungszeit” liegt, können Asbest enthalten, da zum Beispiel bei Instandsetzungen nach dem Krieg oder durch regelmäßige Renovierung die jeweils marktüblichen Baumaterialien verwendet wurden. Auch Garagen, Gartenlauben oder Schuppen können betroffen sein. Nicht selten wurden diese mit asbesthaltigen Dachpappen oder Wellasbestplatten gedeckt.

Die Weiter- oder Wiederverwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung ist unzulässig. Ebenso ist die Gewinnung, Aufbereitung, Weiterverarbeitung und Wiederverwendung von natürlich vorkommenden mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen, die Asbest mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 Prozent enthalten nicht erlaubt.

Arbeiten mit Asbest

Nach aktueller Rechtslage (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) sind Arbeiten an asbesthaltigen Teilen nicht nur von Gebäuden, wegen des hohen Asbestfaser­freisetzungs­potentials grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen für Abbrucharbeiten, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Für Arbeiten, die zu einem Abtrag von Oberflächen führen, sind nur anerkannte emissionsarme Verfahren zulässig. Die Durchführung solcher Arbeiten unterliegt strengen rechtlichen Bedingungen (GefStoffV, TRGS 519). Zu den verbotenen Arbeiten zählen Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzement­dächern und -wandverkleidungen sowie Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten an unbeschichteten Asbestzement­dächern und -wandverkleidungen. Die aufgeführten Verbote gelten auch für private Haushalte, also für Privatpersonen, sobald diese andere und / oder ihre Umwelt gefährden.

Gefährdungspotential durch Asbest

Hinsichtlich des Gefährdungspotentials unterscheidet man zwischen Asbestfasern in schwach gebundener Form und festgebundener Form. Die Definition von schwach gebundenen Asbestprodukten erfolgt in der bauordnungsrechtlich eingeführten technischen Baubestimmung Asbestrichtlinie (Anhang 16 VV TB Berlin). Der Begriff “festgebundener Asbest” ist bauordnungsrechtlich nicht definiert, in Fachkreisen dennoch ebenfalls etabliert. Festgebundene Asbestprodukte stellen kein Risiko für die Gesundheit dar, solange sie in intaktem Zustand und keiner thermischen oder mechanischen Beanspruchung ausgesetzt sind. Vom schwach gebundenem Asbest gehen größere Gefahren aus.

Typische Verwendung fanden u.a. folgende Materialien (die nachstehende Liste nennt beispielhaft Asbestprodukte und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit):

Beispiele für festgebundene Asbestbauprodukte

  • Asbestzementplatten oder -tafeln für Fassaden- und Balkonverkleidungen
  • Fugenkitte zur Abdichtung von Bewegungsfugen (zum Beispiel Morinol)
  • Asbestzementfensterbänke, Asbestzementblumenkästen,
  • Asbestzementrohre für Abwasser- und Regenwasserableitungen (Toiletten, Bäder, Küchen)
  • Asbestzementkanäle für Luftschächte, Müllabwurfschächte
  • Fußboden-Platten (Floor-Flex-Platten, Vinyl-Asbestbodenplatten), asbesthaltige Boden- und Wandkleber
  • Asbestzement-Wellplatten

Beispiele für schwachgebundene Asbestprodukte

  • Asbesthaltige Spritzputze und Gipse (Brandschutz), zum Beispiel auf Stützen und Trägern aus Stahl oder Stahlbeton
  • asbesthaltige Brandschutz-Bauplatten, zum Beispiel Leichtbauplatten “Sokalit” oder “Promabest-Platten”
  • Dichtungsmaterialien bzw. Dichtschnüre als Heizungsisolationen, in Rohrleitungsverbindungen
  • Dämmungen von Heizkesseln
  • Auskleidungen von Nachtstrom-Speicheröfen (älter als 1980)
  • Brandschutzdämmungen in Feuerschutztüren und Brandschutzklappen
  • Asbestpappen, zum Beispiel hinter Heizkörpern oder unter Fensterbrettern

Wegen des hohen Risikos bei schwachgebundenen Asbestprodukten, Asbestfasern freizusetzen, wurde 1989 die Asbestrichtlinie (Anhang 16 VV TB Berlin), aktuelle Fassung von 1996, als bauordnungsrechtliche technische Baubestimmung eingeführt. Sie enthält Vorgaben zur Bewertung des Gefährdungspotentials, der Sanierungs­dringlichkeit und zu Sanierungsmethoden. Die Asbestrichtlinie gilt uneingeschränkt für alle baulichen Anlagen unabhängig von deren Nutzungsart.

Beachten Sie

Festgebundene Asbestprodukte stellen in der Regel erst dann ein potentielles Gesundheitsrisiko dar, wenn durch unzulässige bzw. unsachgemäße Arbeiten an den asbesthaltigen Teilen oder durch zerbrochene festgebundene Asbestprodukte lungengängige Asbestfasern freigesetzt werden

  • zum Beispiel bei unsachgemäßem Bohren, Schleifen oder Bürsten mit Oberflächenabtrag von asbesthaltigen Boden- oder auch Fassadenplatten
  • je nach nutzungsbedingter Belastung bei brüchigen asbesthaltigen Bodenplatten oder asbesthaltigem Bodenkleber.

Auch schwachgebundene Asbestprodukte können risikofrei im Gebäude verbleiben, solange sie entsprechend der Asbestrichtlinie (Anhang 16 VV TB Berlin) dauerhaft staubdicht isoliert bleiben.

Eine Asbest*belastung* im Gebäude besteht folglich nur in den Fällen, in denen asbesthaltige Produkte aufgrund ihrer Verarbeitung und Einbausituation (zum Beispiel schwachgebundene Asbeste), ihres Zustands oder aufgrund von Beschädigungen oder Beanspruchungen Fasern freisetzen.

Diese Bewertung bleibt einer einzelfallbezogenen Überprüfung vorbehalten.