Wohnungsarten und Wohnungsanmietung

Von den 2 Millionen Wohnungen in Berlin sind rund 1,7 Millionen Mietwohnungen. Für die Vermietung der Wohnungen in Berlin gibt es je nach Wohnungsart unterschiedliche Voraussetzungen:

  • Nicht preisgebundene Wohnungen, die grundsätzlich keiner Belegungsbindung unterliegen, können unabhängig von der Einkommenshöhe ohne eine Bescheinigung anmietet werden;
  • Sozialwohnungen, für deren Bezug ein einkommensabhängiger Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt wird
  • Genossenschaftswohnungen in den zuvor dargestellten Formen, für deren Bezug zusätzlich die Mitgliedschaft bei der Wohnungsbaugenossenschaft erworben werden muss.

Nicht preisgebundene Alt- und Neubauwohnungen

Über 90 % aller Berliner Mietwohnungen sind nicht preisgebunden und können grundsätzlich ohne eine Bescheinigung und unabhängig von der Wohnungsgröße angemietet werden. Zu den nicht preisgebundenen Wohnungen zählen auch die ehemals mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen, bei denen die Sozialbindung endete.

Allerdings können z.B. durch eine entsprechende öffentliche Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder mit Wohnungsunternehmen abgeschlossene Vereinbarungen bestimmte Wohnungen für einkommensschwächere Haushalte vorbehalten sein.

Sozialwohnungen

Es gibt rund 100.000 Sozialmietwohnungen in Berlin. Für die Anmietung einer Sozialwohnung ist grundsätzlich ein einkommensabhängiger Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Wo in Berlin Sozialwohnungen frei sind, ist unter anderem im Internet zu erfahren. Hier können Sie das Antragsformular zum Erhalt eines WBS herunterladen.

Jedoch können im Einzelfall auch Sozialwohnungen ohne WBS angemietet werden, wenn diese von dem zuständigen Berliner Bezirksamt freigestellt worden sind.

Mieterhaushalte, die aus einer mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnung ausziehen, können auch bei Überschreitung der Einkommensgrenze einen WBS erhalten.

Voraussetzung ist, dass die bisherige Wohnung um mindestens ein Zimmer größer ist als die Zahl der Haushaltsangehörigen oder die Nettokaltmiete der alten Wohnung – bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche – geringer ist als die der neuen Wohnung

Neue Sozialwohnungen

Die Errichtung neuer Sozialwohnungen wird seit dem Jahr 2014 wieder gefördert. Sukzessive werden diese neuen Sozialwohnungen fertiggestellt und können bezogen werden. Für den Bezug der neuen Sozialwohnungen ist ebenfalls die Vorlage eines WBS notwendig. Bei einem Teil der neuen Sozialwohnungen wird sich die Miethöhe auch nach der Höhe des Einkommens richten. Auch hier ist die Vorlage eines WBS erforderlich. Hier können Sie die notwendigen Antragformulare herunterlagen.

Genossenschaftswohnungen

Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung, das sind die vier Grundsätze des genossenschaftlichen Wohnungsbaus. Rund 190.000 Genossenschaftswohnungen gibt es in Berlin.

Wohnungsbaugenossenschaften bewirtschaften Wohnungen in allen mietpreisrechtlichen Formen. Für den Bezug einer Sozialwohnung oder einer anderen geförderten Wohnung gelten die dafür maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen.

Für den Bezug einer Wohnung bei einer Genossenschaft ist es zusätzlich erforderlich, dass der Wohnungssuchende Genossenschaftsmitglied wird und die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der Genossenschaft erwirbt.

Das Wohnen bei einer Genossenschaft ist deshalb so attraktiv, weil der vertragstreue Mieterhaushalt aufgrund des Dauernutzungsvertrages faktisch nicht gekündigt werden kann.

Darüber hinaus ist die “Mietpreispolitik” der Genossenschaften in der Regel auch an den Belangen der Genossenschaftsmitglieder orientiert. Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft können in den Gremien der Genossenschaft (Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung, Beirat, Aufsichtsrat) die Zukunft der Genossenschaft aktiv mitgestalten.

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