Wohnberechtigungsschein (WBS)

Anspruch auf einen WBS

Anspruch auf einen WBS haben grundsätzlich Haushalte, deren Einkommen die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Antragsberechtigt sind nach § 27 Absatz 2 Satz 2 WoFG Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 WoFG auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Für den Bezug fast aller Sozialwohnungen ist ein sogenannter „WBS 100“ oder „WBS 140“ erforderlich. Der „WBS 100“ besagt, dass die jeweils maßgebliche bundesgesetzliche Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) eingehalten wird. Der „WBS 140“ besagt, dass die jeweils maßgebliche bundesgesetzliche Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) um höchstens 40 Prozent überschritten wird. Aufgrund einer gesonderten generellen Berliner Regelung (sogenannte Berliner Einkommensgrenze) darf, auch bei der vorgenannten Einkommensüberschreitung, eine Sozialwohnung bezogen werden.

Berliner Einkommensgrenzen (§ 9 Abs. 2 WoFG + 40 %) in € jährlich (WBS 140)

  • Einpersonenhaushalt

    16.800 €

  • Zweipersonenhaushalt

    25.200 €

  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

    5.740 €

  • Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind

    700 €

Seit dem Wohnungsbauprogrammjahr 2015 werden Sozialwohnungen zum Teil auch mit einkommensorientierten Zuschüssen gefördert. Um eine mit einkommensorientierten Zuschüssen geförderte neue Sozialwohnung beziehen zu können, müssen zumindest folgende höhere Einkommensgrenzen (§ 9 Absatz 2 WoFG + 60 %) für die entsprechende WBS-Gewährung eines sogenannten „WBS 160“ eingehalten werden:

Berliner Einkommensgrenzen (§ 9 Abs. 2 WoFG + 60 %) in € jährlich (WBS 160)

  • Einpersonenhaushalt

    19.200 €

  • Zweipersonenhaushalt

    28.800 €

  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

    6.560 €

  • Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind

    800 €

Ein weiterer Teil mittlerweile fertiggestellter bzw. zukünftig fertiggestellter Sozialwohnungen kann auch mit einem Einkommen bezogen werden, das die Einkommensgrenzen aus § 9 Absatz 2 WoFG um bis zu 80 % überschreitet. Hier würde dann ein sogenannter „WBS 180“ ausgestellt werden. Diese höhere Einkommensgrenze gilt auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen.

Berliner Einkommensgrenzen (§ 9 Abs. 2 WoFG + 80 %) in € jährlich (WBS 180)

  • Einpersonenhaushalt

    21.600 €

  • Zweipersonenhaushalt

    32.400 €

  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

    7.380 €

  • Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind

    900 €

Ein weiterer kleinerer Teil zukünftig fertiggestellter Sozialwohnungen soll darüber hinaus auch mit einem Einkommen bezogen werden können, das die Einkommensgrenzen aus § 9 Absatz 2 WoFG um bis zu 120 % überschreitet (sogenannter „WBS 220“).

Berliner Einkommensgrenzen (§ 9 Abs. 2 WoFG + 120 %) in € jährlich (WBS 220)

  • Einpersonenhaushalt

    26.400 €

  • Zweipersonenhaushalt

    39.600 €

  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

    9.020 €

  • Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind

    1.100 €

Bitte beachten Sie, dass diese Wohnungen, die im Rahmen der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 entstehen, erst noch gebaut werden.

Die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen für diese Wohnungen wird erst zeitnah zu den ersten Fertigstellungen möglich sein, weil ansonsten vorher ausgestellte WBS, die eine Gültigkeit von zwölf Monaten haben, ins Leere laufen würden.

Prüfung des Anspruchs auf einen WBS

Ob Sie Anspruch auf einen WBS haben, können Sie überschläglich mit Hilfe des WBS-Rechners (Abfrageformular) prüfen oder Sie rechnen selbst:

Der Berechnung ist das jährliche Bruttoeinkommen (auch z.B. Lohnersatzleistungen, Krankengeld) zu Grunde zu legen, das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist, ggf. kann vom Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung ausgegangen werden. Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld.

Je nach Einkommensart können nun die unterschiedlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten oder ggf. darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann z.B. den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 € jährlich absetzen. Von der so ermittelten Zwischensumme können jeweils bis zu 10 % abgezogen werden, wenn

  • Steuern vom Einkommen,
  • Pflichtbeiträge zur Krankenkasse,
  • Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden,

also maximal 30 %.

Nach den Abzügen sind ggf. noch folgende Freibeträge abzusetzen:

  • 600 € für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung (nicht nur kurzzeitig am Tag) nachgehen,
  • bis zu 600 €, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • 4.500 € für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100 oder von wenigstens 80, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch XI vorliegt,
  • 2.100 € für im Sinne des § 14 SGB XI häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von unter 80,
  • 4.000 € bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf,
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (es gibt ggf. Höchstgrenzen).

Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wurde vereinfacht dargestellt. Die genaue Einkommensermittlung nimmt Ihr Bezirksamt nach Antragstellung vor. Die Antragsformulare für einen WBS sind hier abrufbar oder beim bezirklichen Bürgeramt erhältlich.

Wie groß darf eine Sozialwohnung sein?

Grundsätzlich gilt Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mitziehenden Angehörigen. Einem Ehepaar mit drei Kindern steht daher maximal eine Wohnung mit fünf Wohnräumen zu. Abweichend dürfen seit dem 1. Mai 2018 an Einzelpersonen auch Eineinhalb- oder Zwei-Zimmer-Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche bis zu 50 m2 überlassen werden.

Im Einzelfall kann wegen besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse oder zur Vermeidung besonderer Härten zusätzlicher Wohnraum anerkannt werden.

Hier sind einige Beispiele genannt:

  • Aufgrund des Grades der Behinderung oder wegen wesentlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen ist ein zusätzlicher Wohnraum unabdingbar.
  • Alleinstehende ab dem 65. Lebensjahr, wenn sie zumindest eine 3-Zimmerwohnung in Berlin freimachen, können einen WBS für eine 2-Zimmerwohnung erhalten.
  • Die Ausübung des Berufes zur Sicherung der finanziellen Existenz ist nur in der Wohnung in einem separaten Wohnraum möglich.

Wann wird ein “WBS mit besonderem Wohnbedarf” anerkannt?
Es gibt Sozialwohnungen, die nur an WBS-Inhaber mit besonderem Wohnbedarf vermietet werden dürfen. Ein besonderer Wohnbedarf kann, soweit der Wohnungssuchende seit mindestens einem Jahr mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet ist, z.B. anerkannt werden, wenn:

  • Haushalte mit einem oder mehreren Kindern in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen leben.
  • Unzureichende Wohnverhältnisse liegen – unbeschadet weitergehender Regelungen in Gesetzen und Verordnungen – vor, wenn in der Regel nicht mindestens zur Verfügung stehen:
  • für zwei Personen

    ein Wohnraum

  • für drei Personen

    zwei Wohnräume

  • für vier und fünf Personen

    drei Wohnräume

  • für sechs Personen und mehr

    vier Wohnräume

  • Personen mit nachgewiesener Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 50 und darüber) in Wohnverhältnissen leben, die aufgrund der anerkannten Leiden objektiv ungeeignet sind.
  • Personen in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften untergebracht sind (z.B. Frauenhäusern, Zufluchtswohnungen).
  • Ältere Personen (die das 65. Lebensjahr überschritten haben) eine unterbelegte Mietwohnung aufgeben (Anzahl der Zimmer größer als Anzahl der Haushaltsangehörigen).
  • Personen unverschuldet ihre Mietwohnung räumen müssen (z.B. aufgrund eines bauordnungsrechtlichen Benutzungsverbots oder mit Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses).
  • Leistungsempfangende nach SGB II und SGB XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, im Alter oder bei Erwerbsminderung), die vom JobCenter/Sozialamt eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine “angemessene Wohnung” erhalten haben.

Wo und wie beantrage ich den WBS?

Den ausgefüllten WBS-Antrag mit den notwendigen Unterlagen senden Sie bitte an das bezirkliche Bürgeramt oder Wohnungsamt. Zuständig ist der Berliner Bezirk, in dem Sie gemeldet sind. Wollen Sie erst nach Berlin ziehen, schicken Sie den WBS-Antrag an ein Berliner Wohnungsamt Ihrer Wahl. Den WBS-Antrag können Sie aber auch direkt online stellen unter: Antrag. Der erteilte WBS gilt dann für ganz Berlin.

Damit Ihr WBS-Antrag schnell bearbeitet werden kann, reichen Sie bei Ihrem bezirklichen Bürger- oder Wohnungsamt bitte Folgendes ein:

Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein (BauWohn 502) mit folgenden Anlagen

  • Einkommenserklärung (BauWohn 504) mit Einkommensbescheinigung (BauWohn 504a)
  • Meldenachweis (in Kopie)
  • Ausweisdokument (in Kopie)

Abhängig von Ihrer konkreten Situation sind weitere Unterlagen zur Bearbeitung des WBS-Antrages erforderlich, zum Beispiel:

  • Partnerschaftserklärung (BauWohn 550)
  • Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht (BauWohn 549)
  • Geburtsurkunde Ihrer mitziehenden Kinder (in Kopie)
  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde (in Kopie, siehe Hinweise BauWohn 502)
  • Nachweis über einen anderen Familienstand, zum Beispiel Scheidungsurteil, Sterbeurkunde (in Kopie, siehe Hinweise BauWohn 502)
  • Vaterschaftsanerkennung (in Kopie, siehe Hinweise BauWohn 502/549)
  • Schwerbehindertenausweis (in Kopie, siehe BauWohn 502)
  • Mutterpass (in Kopie, siehe Hinweise BauWohn 502)
  • Semesterbescheinigung (in Kopie)
  • Nachweis über den Aufenthaltstitel, z.B. durch Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie Bürgerin oder Bürger eines Staates außerhalb der EU sind.

Mit dem WBS auf Wohnungssuche

Mit dem Wohnberechtigungsschein in Händen kann man sich um eine Wohnung bewerben. Wo in unserer Stadt Sozialwohnungen frei sind, ist unter anderem aus dem Internet oder dem Anzeigenteil der Tageszeitungen (vor allem in der Samstagsausgabe) zu erfahren.

Viele Berliner Wohnungsunternehmen bieten im Internet einen Abfrageservice mit vermietbaren Wohnungen an. In den Angeboten der Wohnungsunternehmen ist grundsätzlich auch vermerkt, ob Sie z.B. einen WBS benötigen. Wird die Wohnung nur an WBS-Inhaber überlassen, müssen Sie selbstverständlich im Besitz eines gültigen und passenden WBS sein.