Anspruch auf einen WBS haben grundsätzlich Haushalte, deren Einkommen die jeweils maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Antragsberechtigt sind nach § 27 Absatz 2 Satz 2 WoFG Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen nach § 18 WoFG auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Für den Bezug fast aller Sozialwohnungen ist ein sogenannter „WBS 100“ oder „WBS 140“ erforderlich. Der „WBS 100“ besagt, dass die jeweils maßgebliche bundesgesetzliche Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) eingehalten wird. Der „WBS 140“ besagt, dass die jeweils maßgebliche bundesgesetzliche Einkommensgrenze des § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) um höchstens 40 Prozent überschritten wird. Aufgrund einer gesonderten generellen Berliner Regelung (sogenannte Berliner Einkommensgrenze) darf, auch bei der vorgenannten Einkommensüberschreitung, eine Sozialwohnung bezogen werden.