Untervermieten kann jeder Mieterhaushalt, egal ob im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand oder im Sozialen Wohnungsbau. Jedoch muss der Vermietende der Untervermietung zustimmen.
Besucherinnen und Besucher können Sie jedoch auch ohne Erlaubnis des Vermietenden für kurze Zeit beherbergen, wenn Sie kein Geld dafür verlangen.
Gegen den Widerspruch des Vermietenden dürfen Sie zunächst keine Untermietenden aufnehmen. Sie können sich jedoch an die Gerichte wenden. Die Rechtsprechung wägt je nach Einzelfall ab. Für den Mieterhaushalt spricht in solchen Fällen sein berechtigtes Interesse (vgl. § 553 BGB).
Das kann beispielsweise gegeben sein, wenn
- Sie jetzt wesentlich weniger Geld zur Verfügung haben – z.B. infolge von Arbeitslosigkeit,
- Ihre einstmals große Familie sich im Laufe der Zeit verkleinert hat und Sie das ehemalige Kinderzimmer untervermieten,
- Sie in Not geratene oder pflegebedürftige Verwandte aufnehmen wollen.
In diesen Fällen wäre auch ein mietvertragliches Verbot der Untervermietung für Teile der Wohnung hinfällig.
Achtung: Im Sozialen Wohnungsbau ist ausdrücklich geregelt, dass der Vermietende einen geringen Untermietzuschlag fordern darf: 2,50 Euro im Monat für eine Person, 5,00 Euro für zwei oder mehr Personen. Auch bei nicht preisgebundenen Wohnungen kann der Vermietende gegebenenfalls seine Erlaubnis zur Untervermietung von dem Einverständnis des Hauptmieterhaushaltes zur angemessenen Erhöhung der Miete abhängig machen.
In einigen Fällen ist der Wunsch die Wohnung unter zu vermieten jedoch kaum durchsetzbar:
- wenn die Wohnung zu klein ist und Überbelegung droht oder
- wenn die gesamte Wohnung untervermietet werden soll.
Keine Untervermietung ist es und bedarf deshalb auch nicht der Erlaubnis des Vermietenden, wenn Sie enge Angehörige oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner in Ihrem Haushalt aufnehmen. Natürlich müssen Sie eine Überbelegung der Wohnung auch in diesen Fällen ausschließen.