Grundsätzlich müssen Mietende jede tatsächliche Modernisierungsmaßnahme dulden. Diese Duldungspflicht ist in § 555d BGB geregelt.
Eine Duldungspflicht besteht allerdings nicht, wenn die geplanten Modernisierungsmaßnahmen für den Mieterhaushalt eine Härte bedeutet, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Vermietenden und der anderen Mieterhaushalte sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten als Härteeinwand werden erst bei der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt. Mit dem Verweis auf die steigende Miete als Härte kann die Modernisierung daher nicht verhindert werden.
Hat der Vermietende die Modernisierung ordnungsgemäß angekündigt, muss der Mieterhaushalt einen bestehenden Härteeinwand grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, in Textform (schriftlich, per Telefax oder ggf. per E-Mail) dem Vermietenden mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist können nur noch in bestimmten Ausnahmefällen Härten geltend gemacht werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn der Mieterhaushalt ohne Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war und er dem Vermietenden die Umstände und Gründe der Verzögerung unverzüglich in Textform mitteilt. Auch wenn der Vermietende in der Modernisierungsankündigung nicht auf die für einen Härteeinwand vorgesehene Form und Frist hingewiesen hat, muss ein berechtigter Härtefall nach Fristablauf anerkannt werden. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung begründen, sind allerdings auch bei diesen Ausnahmefällen nur zu berücksichtigen, wenn sie
spätestens bis zum Beginn der Modernisierungsmaßnahmen mitgeteilt werden.
Beachten Sie: Erhaltungsmaßnahmen, die der Vermietende durchführt, also die Instandhaltung und Instandsetzung des Wohnhauses zählen nicht zur Modernisierung. Mieterinnen und Mieter müssen alle Maßnahmen zur Erhaltung dulden. Allerdings muss der Vermietende auch Erhaltungsmaßnahmen, die eine erhebliche Einwirkung auf die Wohnung bedeuten, rechtzeitig ankündigen; es sei denn, die sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich (§ 555a BGB).