Der § 4 a des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG) regelt das Thema der sogenannten “Abstandszahlungen” und “verdeckten Möbelkaufverträge”. Der § 4 a WoVermG gilt für alle Wohnungsarten (nicht preisgebundene Wohnungen und Sozialwohnungen). Nach dieser Bestimmung ist eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden oder für ihn einen Dritten verpflichtet, ein Entgelt dafür zu leisten, dass der bisherige Mieterhaushalt die gemieteten Wohnräume räumt (“Abstandszahlung”), unwirksam. Der ausziehende Mieterhaushalt darf sich allerdings die Umzugskosten erstatten lassen. Die Höhe der Umzugskosten muss – in der Regel durch Belege des Umzugsunternehmens – nachgewiesen werden.
Ablösungsverträge, d.h. solche Vereinbarungen, die den einziehenden Mieterhaushalt verpflichten, Gegenstände und Einrichtungen des ausziehenden Mieterhaushaltes zu übernehmen, sind grundsätzlich zulässig. Wird der Vertrag vor Abschluss des Mietvertrages des Mietinteressenten mit der Vermietenden geschlossen und kommt der Mietvertrag dann nicht zustande, ist die Ablösungsvereinbarung allerdings unwirksam. Hat der ausziehende Mieterhaushalt versucht, durch überhöhte Forderungen ein “Schnäppchen” zu machen, ist das unzulässig, wenn das geforderte oder gezahlte Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks steht (vgl. § 4 a Abs. 2 WoVermG).
Falls dennoch solche Zahlungen geleistet wurden, können sie vom Nachmieterhaushalt zurückverlangt werden. Ohne Zweifel stellen diese Regelungen im WoVermG eine Erleichterung für Wohnungssuchende dar, die sich gegen unlautere Geschäfte zu wehren versuchen. Das Hauptproblem dürfte jedoch darin liegen, den Beweis zu führen, dass unzulässige Beträge in einer bestimmten Höhe gezahlt wurden. Bevor leichtfertig hohe Geldbeträge gezahlt werden, um die begehrte Wohnung zu bekommen, ist zu einem Gespräch mit einer Rechtsanwältin oder der kostenfreien bezirklichen Mieterberatung zu raten.