Hat die Vermietende die vermietete Wohnung modernisiert, so darf sie regelmäßig eine Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen verlangen (§ 559 BGB).
Modernisierungsmaßnahmen, die zur Mieterhöhung berechtigen, sind bauliche Maßnahmen,
- durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
- durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
- durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
- durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden und
- die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die die Vermietende nicht zur vertreten hat (soweit es keine Erhaltungsmaßnahmen sind).
Die Vermietende darf nach Durchführung solcher Modernisierungsmaßnahmen eine Erhöhung der jährlichen Miete um 8 % der anteilig auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten verlangen. Beispiel: Betragen die umlagefähigen Modernisierungskosten für die 50 m² große Wohnung 9.600 €, so kann sich die monatliche Miete um 64 € (9.600 € x 8 % durch 12 Monate) bzw. 1,28 €/m2 monatlich erhöhen. Zusätzlich gilt eine absolute Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen. Die monatliche Miete darf sich innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 €/m2 erhöhen. Beträgt die monatliche Miete vor der Mieterhöhung weniger als 7 €/m2, so darf sie sich nicht um mehr als 2 €/m2 erhöhen. Ist die Modernisierungsankündigung allerdings bis zum 31.12.2018 dem Mieterhaushalt zugegangen, gilt abweichend eine Modernisierungsumlage von 11 % und keine
absolute Kappungsgrenze.
Modernisierungsmaßnahmen, die nicht zur Mieterhöhung berechtigen, sind unter anderem bauliche Veränderungen, durch die neuer Wohnraum geschaffen wird und Maßnahmen zum Klimaschutz, die aber nicht zur nachhaltigen Einsparung von Endenergie führen. Kosten für Erhaltungsmaßnahmen gehören ebenfalls nicht zu den umlegbaren Modernisierungskosten.
Eine Mieterhöhung bei umlegbaren Modernisierungsmaßnahmen ist ausgeschlossen, soweit die Mieterhöhung auch unter Berücksichtigung der Betriebskostenentwicklung für den Mieterhaushalt eine Härte bedeutet, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Vermietenden nicht gerechtfertigt ist. Der Mieterhaushalt hat die Umstände, bei denen die Mieterhöhung eine Härte darstellt, bereits vor der Modernisierung der Vermietenden anzuzeigen. Grundsätzlich muss der Härteeinwand bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt, der Vermietenden mitgeteilt worden sein. Diese Frist gilt allerdings nicht, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
Beachten Sie: Die Mieterhöhung kann durch den Härteeinwand nicht abgewendet werden, wenn die Mietsache nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wird oder die Vermietende die Maßnahmen nicht zu vertreten hat.
Soweit die umlagefähigen Kosten vom Mieterhaushalt, von einem Dritten für den Mieterhaushalt oder mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, gehören diese Kosten nicht zu den umlagefähigen Kosten. Werden die Baukosten ganz oder teilweise durch zinsgünstige Mittel gedeckt, so muss die Vermietende den ihr zu Gute kommenden Zinsvorteil an den Mieterhaushalt weitergeben, indem sie den Mieterhöhungsbetrag entsprechend verringert (§ 559a BGB).
Die Mieterhöhung nach Modernisierung kann die Vermietende durch einseitige Erklärung in Textform geltend machen. Die Erklärung bedarf keiner Zustimmung des Mieterhaushalts. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und in verständlicher Form erläutert wird. Die Mieterhöhungserklärung aufgrund einer Modernisierung darf nur für die Zukunft abgegeben werden. Sie bewirkt, dass die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten ist(§ 559b Abs. 1 BGB).
Die durch die Modernisierungsmaßnahmen voraussichtlich mögliche Mieterhöhung muss bereits vor Beginn der baulichen Maßnahmen für den Mieterhaushalt kalkulierbar sein. Die Vermietende ist verpflichtet, bereits im Rahmen der Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB) die erwartete Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559) und die voraussichtlichen Betriebskosten mitzuteilen. Ist dies unterblieben oder übersteigt die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 %, verlängert sich die Frist bis zur Wirksamkeit der einseitigen Mieterhöhungserklärung um sechs Monate (§ 559b Abs. 2 BGB).
Dies gilt allerdings nicht bei Modernisierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Wohnung verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.