Kündigung

Wann endet ein Mietverhältnis? Was muss ich bei der Kündigung beachten?

Das Mietverhältnis endet durch Kündigung des Mieterhaushaltes, durch Kündigung der Vermietenden, durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag oder durch Zeitablauf beim befristeten Mietverhältnis.

Befristetes Mietverhältnis

Ist ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden, kann es während dieser fest vereinbarten Zeit nur gekündigt werden, sofern ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

Bei Abschluss von Zeitmietverträgen (§ 575 BGB) ist Folgendes zu beachten:

  • Die Dauer des Mietverhältnisses ist frei vereinbar.
  • Die Vermietende hat dem Mieterhaushalt bei Vertragsabschluss ihre Bedarfsgründe schriftlich mitzuteilen (Bedarfsgründe: Eigenbedarf, wesentliche Baumaßnahmen oder, wenn die Wohnung als Dienstwohnung vermietet wurde, Überlassung an einen anderen Mitarbeitenden).
  • Die Fortdauer der Verwendungsabsicht muss die Vermietende vor Fristablauf nicht mitteilen; der Mieterhaushalt hat lediglich ein Auskunftsrecht (vier Monate vor Fristablauf).

Das befristete Mietverhältnis (Zeitmietvertrag) endet grundsätzlich nach der vertraglich vereinbarten Zeit (§ 542 Abs. 2 BGB). Unter den Voraussetzungen des § 575 Abs. 2 und 3 BGB kann der Mieterhaushalt eine Verlängerung des Mietverhältnisses verlangen, z.B. wenn der Befristungsgrund nicht mehr vorliegt.

Unbefristete Mietverhältnisse – Wenn die Vermietende kündigt

Bei der Kündigung des Mietvertrages durch die Vermietende ist der Mieterhaushalt nicht rechtlos. Dies bedeutet: Eine wirksame Kündigung der Vermietenden ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden, der Mieterhaushalt kann sich auch bei berechtigter Kündigung auf die Härteregelung der Sozialklausel berufen bzw. im Räumungsprozess eine Räumungsfrist beantragen.

Beachten Sie: Kündigungsschutz besteht nicht bei fristlosen Kündigungen.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz beinhaltet im Wesentlichen folgende Elemente:

  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  • Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht zu Lasten des Mieterhaushalts verkürzt werden.
  • Die Kündigung der Vermietenden muss auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden.
  • Der Mieterhaushalt kann sich auch bei berechtigter Kündigung auf Härtegründe nach der Sozialklausel berufen.

§ 573c BGB bestimmt, dass ein Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden kann. Die Kündigungsfrist beträgt also zwingend fast drei Monate. Die Kündigungsfrist für die Vermietende verlängert sich bei einer Mietdauer von mehr als fünf Jahren auf fast sechs Monate, bei einer Mietzeit von mehr als acht Jahren auf fast neun Monate. Diese Fristen dürfen durch die Vermietende nicht verkürzt werden.

Ausnahme: In einem vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag sind wirksam individualvertraglich andere Kündigungsfristen vereinbart worden. Dann gelten die mietvertraglich vereinbarten besonderen Kündigungsfristen weiter. Geht die Kündigung verspätet zu, wird sie dadurch nicht etwa unwirksam, es verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt der Beendigung, z.B. um einen Monat.

Stark eingeschränkter Kündigungsschutz (§ 549 Abs. 2 BGB) besteht

  • für möblierte Zimmer in der vom Vermietenden selbst bewohnten Wohnung, die an Alleinstehende vermietet werden,
  • für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
  • für Wohnraum, den eine Gemeinde oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine anerkannte private Trägerin der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen, wenn der Mieterhaushalt auf die Zweckbestimmung und den fehlenden Kündigungsschutz hingewiesen wurde
  • Kündigungsgründe

    Wichtiger Bestandteil des Kündigungsschutzes ist das Erfordernis, dass die Vermietende nur wirksam kündigen kann, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Keine wirksame Kündigung ohne Angabe der Kündigungsgründe! Im Kündigungsschreiben muss die Vermietende genau darlegen, worauf sie ihre Kündigung stützt. Unterlässt sie diese Angaben oder sind sie nicht ausreichend, fehlt ihr die Grundlage für eine Räumungsklage.

    Die §§ 573 und 573b BGB zählen beispielhaft die zulässigen berechtigten Interessen auf. Ein berechtigtes Interesse liegt bei folgenden Fallgestaltungen vor:

    • Der Mieterhaushalt hat seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn er mit seiner Miete wesentlich im Rückstand ist oder die Wohnung von ihm zweckentfremdet genutzt wird.
    • Die Vermietende benötigt aus vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen die Wohnung für sich, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts, sie macht also Eigenbedarf geltend.
    • Die Vermietende wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung ihres Grundstücks gehindert und erleidet dadurch erhebliche Nachteile. Beispiel: Ein abbruchreifes Haus soll durch Neubau ersetzt werden.
    • Die Vermietende will nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks zur Schaffung von Mietwohnungen verwenden und nur diese Räume oder Grundstücksteile kündigen (Teilkündigung).

    Neben diesen aufgeführten gesetzlichen Beispielen sind durchaus noch andere Gründe denkbar, sie müssen aber in ihrer Bedeutung von gleichem Gewicht sein. Eine Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist jedoch unzulässig (§ 573 Abs. 1 BGB). Der Übergang des Hauses oder der Wohnung auf eine neue Eigentümerin ist ebenfalls allein kein Kündigungsgrund. Auch wenn die in der Wohnung lebende Ehe- oder Lebenspartnerin oder die Eltern sterben, kann die Vermieterin grundsätzlich nicht kündigen.

    Der Angabe eines berechtigten Interesses bedarf es nicht

    • bei einer Wohnung in einem vom Vermietenden selbst bewohnten Zweifamilienhaus (Einliegerwohnung) oder
    • bei überwiegend möblierten Zimmern in der vom Vermietenden selbst bewohnten Wohnung, die Alleinstehenden überlassen wurden.

    In diesen Fällen verlängert sich die Kündigungsfrist gegenüber den normalen Fristen um drei Monate. Die Vermieterin muss in der Kündigungsbegründung angeben, dass sie die Kündigung nicht auf ein berechtigtes Interesse stützt.

  • Sozialklausel und Kündigungswiderspruch

    Auch wenn die Vermietende tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen kann, müssen Mieterhaushalte nicht ohne weiteres ihre Wohnung räumen. § 574 BGB, die sogenannte “Sozialklausel”, räumt ihnen das Recht ein, auch einer gesetzlich zulässigen Kündigung zu widersprechen. Das gilt dann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieterhaushalt eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Vermietenden nicht zu rechtfertigen ist.

    Eine nicht zu rechtfertigende Härte wäre es beispielsweise, wenn Sie keinen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen finden können. Auch das Zusammentreffen mehrerer der folgenden Tatbestände haben die Gerichte als Härte für den Mieterhaushalt anerkannt:

    • hohes Alter,
    • Gebrechlichkeit,
    • Schwerbehinderung,
    • geringes Einkommen,
    • Kinderreichtum und
    • vom Mieterhaushalt erbrachte besondere Aufwendungen für die Wohnung sowie Ähnliches.

    Wichtig: Die Gerichte setzen hohe Anforderungen an den Nachweis, dass tatsächlich eine Härte beim Mieterhaushalt vorliegt, z.B. müssen Sie eine ergebnislose Wohnungssuche detailliert darlegen können.

    Soll einer Kündigung widersprochen werden, dann sollte das immer schriftlich geschehen. Einschreiben mit Rückschein sichert den Nachweis, dass der Brief dem Vermietenden rechtzeitig zugegangen ist. Rechtzeitig bedeutet mindestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist.

    Die Vermietende ist verpflichtet, im Kündigungsschreiben auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen (§ 568 Abs. 2 BGB). Hat sie das unterlassen, kann im Fall einer Räumungsklage Widerspruch noch beim ersten Gerichtstermin erklärt werden, ohne damit eine Frist versäumt zu haben. Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Rechtsanwältin oder von einer kostenfreien bezirklichen Mieterberatung beraten.

    Die Sozialklausel gilt nicht bei:

    • abgeschlossenen Zeitmietverträgen nach § 575 BGB,
    • überwiegend möbliertem Wohnraum in der vom Vermietenden selbst bewohnten Wohnung, der Alleinstehenden überlassen wurde,
    • Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
    • Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine anerkannte Trägerin der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um Wohnungsnotfälle unterzubringen, wenn die Vermietende jeweils auf den fehlenden Kündigungsschutz hingewiesen hat,
    • fristloser außerordentlicher Kündigung und
    • Kündigung durch den Mieterhaushalt.

Fristlose Kündigung der Vermietenden

Das Gesetz zählt die Gründe abschließend auf, welche die Vermietende zur fristlosen Kündigung berechtigt. Die Vermietende kann schriftlich fristlos kündigen:

  • wenn der Mieterhaushalt die Wohnung trotz Abmahnung vertragswidrig gebraucht und dadurch die Rechte der Vermietenden erheblich verletzt, § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Beispiel: unerlaubte Untervermietung),
  • wenn der Mieterhaushalt mit der Zahlung der Miete erheblich im Verzug ist, § 543 Abs. 2 Nr. 3, § 569 Abs. 3 BGB oder
  • wenn der Mieterhaushalt schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass der Vermietenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann, § 543 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB (Beispiele: schwere Beleidigung, dauernde unpünktliche Mietzahlung).

Beachten Sie: Eine Vereinbarung, wonach die Vermietende berechtigt wäre, aus anderen als den vorstehenden Gründen fristlos zu kündigen, ist unwirksam (vgl. § 569 Abs. 5 BGB).

Ein vertragstreuer Mieterhaushalt muss eine wirksame fristlose Kündigung nicht fürchten.

Jedoch besteht die Gefahr, seine Wohnung wegen unpünktlicher oder gänzlich unterlassener Mietzahlungen zu verlieren, zum Beispiel in Folge von Arbeitslosigkeit oder längerer Krankheit, Trennung von der Partnerin und anderes mehr. Bei drohendem Wohnungsverlust aufgrund dieser oder anderer Schicksalsschläge sollten Sie sich an die für Soziales zuständige Stelle im Bezirksamt wenden.

Der Beratung kann dann eine gezielte Hilfe folgen, wie

  • Erhalt der Wohnung durch Mietübernahme, gegebenenfalls auch Übernahme von Mietrückständen (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind),
  • Hilfe und Unterstützung bei der Suche nach einer anderen, vielleicht preisgünstigeren Wohnung,
  • Schuldnerberatung mit dem Ziel der Entschuldung und
  • intensive persönliche Hilfe bei besonderen sozialen Schwierigkeiten.
  • Räumungsschutz

    Auch bei wirksamer Kündigung darf die Vermietende den Mieterhaushalt nicht einfach auf die Straße setzen. Vielmehr muss sie den nicht freiwillig räumenden Mieterhaushalt auf Räumung verklagen. Das Gericht prüft dann sämtliche – vorhergehend dargestellten – Voraussetzungen für den Räumungsanspruch der Vermietenden. Ist der Mieterhaushalt durch gerichtliches Urteil rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden, so kann ihm das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine nach den Umständen angemessene Räumungsfrist (vgl. § 721 ZPO) gewähren.

    Ist Räumungsschutz oder eine Fristverlängerung nicht mehr möglich, so kann der Mieterhaushalt in besonderen Fällen durch das Vollstreckungsgericht noch Vollstreckungsschutz erlangen.

Wenn der Mieterhaushalt kündigen will

Als Mieterhaushalt können Sie schriftlich kündigen, ohne eine Begründung angeben zu müssen. Grundsätzlich gilt seit September 2001 eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietverträgen gelten ggf. längere Kündigungsfristen, soweit diese wirksam individualvertraglich vereinbart wurden.

Wenn Sie z.B. aufgrund eines vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen (Alt-) Mietvertrags eine lange Kündigungsfrist haben oder an ein befristetes Mietverhältnis gebunden sind, stellt sich die Frage, ob Sie möglicherweise früher aus dem Vertrag herauskommen.

Folgende Möglichkeiten sind grundsätzlich zu erwägen:

  • Aufhebungsvertrag

    Sie können sich natürlich jederzeit mit Ihrem Vermietenden auf eine einverständliche Aufhebung des Mietverhältnisses einigen.

  • Nachmieterklausel

    Nur wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält, kann der Mieterhaushalt auch vorzeitig aus dem Mietverhältnis ausscheiden, wenn er eine Nachmieterhaushalt stellt. Es gibt keinen Rechtsanspruch, dass die Vermietende einen vom Mieterhaushalt benannten Nachmieterhaushalt akzeptieren muss.

  • Sonderkündigungsrechte

    Das Recht des Mieterhaushalts, ein Mietverhältnis außerordentlich mit kurzer Frist zu kündigen, ist gesetzlich an bestimmte Lebenssachverhalte geknüpft.

    Zu nennen sind Folgende:

    • Sonderkündigung nach Mieterhöhung (§ 561 BGB für Mieterhöhungen in nicht preisgebundenen Wohnungen, § 11 WoBindG für Mieterhöhungen im Sozialen Wohnungsbau);
    • Sonderkündigung bei verweigerter Untervermietungserlaubnis (§ 540 in Verbindung mit §§ 573 d oder 575 a BGB);
    • Sonderkündigung nach Modernisierungsankündigung (§ 554 Abs. 3 BGB) und
    • Sonderkündigung der Erbin oder des Erben des Mieterhaushalts (§ 564 BGB).

    Die Länge und Berechnung der Kündigungsfristen können den jeweiligen Gesetzestexten entnommen werden.

  • Fristlose Kündigung durch den Mieterhaushalt

    Auch der Mieterhaushalt kann unter bestimmten Umständen (schriftlich) fristlos kündigen, wenn

    • die Vermietende schuldhaft in solchem Maße ihre Verpflichtungen verletzt, dass dem Mieterhaushalt die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, z.B. schwere Beleidigung (§ 543 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB),
    • dem Mieterhaushalt der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung ganz oder teilweise verwehrt oder entzogen wird (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
    • die Benutzung der Wohnung mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden ist (§ 543 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 BGB).

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