Betriebskosten sind ein wesentlicher Faktor der Bewirtschaftungskosten eines Hauses und haben deshalb Auswirkungen auf die Höhe der monatlichen Gesamtmiete. Zu den Betriebskosten zählen im Wesentlichen die laufenden Kosten für:
- laufende öffentliche Lasten eines Grundstücks (Grundsteuer),
- Wasserversorgung und Entwässerung,
- Betrieb eines Personenaufzuges,
- Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
- Gartenpflege,
- Hausbeleuchtung,
- Schornsteinreinigung,
- Sach- und Haftpflichtversicherung,
- Hauswart,
- Betrieb der Gemeinschaftsantennenanlage oder der Betrieb der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
- Betrieb der Einrichtungen für die Wäschepflege,
- Betrieb der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage.
Welche Kostenarten als Betriebskosten rechtlich anerkannt sind, ist abschließend in der Betriebskostenverordnung geregelt. Instandhaltungskosten und Verwaltungskosten gehören keinesfalls dazu, weil diese bereits mit der Nettokaltmiete (Grundmiete) abgegolten sind.
Mietvertraglich vereinbart werden kann, dass die “kalten” Betriebskosten (ohne Heizung und Warmwasser) als angemessene Vorauszahlungen oder als Pauschale ausgewiesen werden (§ 556 BGB). Möglich ist auch die Vereinbarung einer Teilinklusivmiete, in der Teile der kalten Betriebskosten oder alle in der Miete enthalten sind und keine gesonderte Ausweisung der kalten Betriebskosten erfolgt.
Wurden Vorauszahlungen vereinbart, muss die Vermietende jährlich über die Betriebskosten abrechnen. Die Abrechnung muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgen (§ 556 Abs. 3 BGB). Nach diesem Zeitraum sind Nachforderungen durch die Vermietende grundsätzlich verwirkt, wenn sie die verspätete Abrechnung selbst zu vertreten hat. Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung sind grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach dem Zugang der Abrechnung der Vermietenden mitzuteilen. Mieterhaushalte und Vermietende können nach der Betriebskostenabrechnung mit Hilfe einer Erklärung in Textform die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB).
Sind Pauschalen für die kalten Betriebskosten vereinbart worden, erfolgt keine jährliche Abrechnung der Betriebskosten. Die Vermietende kann aber Betriebskostenerhöhungen auf den Mieterhaushalt umlegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist (§ 560 Abs. 1 BGB). Eine Erklärung über die Erhöhung der Betriebskostenpauschale muss die Vermietende in Textform abgeben. Die Gründe für die Erhöhung sind zu erläutern. Zu bezahlen ist die erhöhte Pauschale ab Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Die Vermietende kann maximal rückwirkend bis zum Beginn des auf die Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres Betriebskostensteigerungen weitergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vermietende innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Erhöhung eine entsprechende Erklärung abgibt. Eine Ermäßigung der Betriebskosten ist dem Mieterhaushalt unverzüglich mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Ermäßigung an ist die Pauschale entsprechend herabzusetzen.
Wurde zwischen den Mietvertragsparteien eine Teilinklusivmiete (z.B. eine Bruttokaltmiete) nach dem 1. September 2001 vereinbart, können Erhöhungen der inkludierten Betriebskosten nicht gesondert auf den Mieterhaushalt abgewälzt werden. Bei vor dem 1. September 2001 vereinbarten Teilinklusivmieten können hingegen Betriebskostensteigerungen an die Mieterhaushalte weitergegeben werden, soweit dies mietvertraglich vereinbart wurde. Sinken die Betriebskosten, muss die Vermietende die Miete entsprechend herabsetzen und dies dem Mieterhaushalt unverzüglich mitteilen.
Bei Veränderungen von Betriebskosten (z.B. aufgrund Wechsel des Dienstleistenden) ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten (§ 560 Abs. 5 BGB).