Maßgeblich bei der Berechnung sind die nach der Verordnung über die Abweichung von den Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 06. Dezember 2022 (GVBl. S. 726) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Einkommensgrenzen.
Auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 WoFG wurde für die Überlassung einer im Land Berlin mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung die in § 9 Abs. 2 WoFG genannte Einkommensgrenze im Rahmen der Förderung um bis zu 80 % vom Hundert angehoben.
Das bedeutet, dass, wenn sich Ihr Einkommen beim Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze bei bis zu 180 % bewegt, Sie einen Anspruch auf einen WBS haben.