Zuständigkeit der Erstattungsbehörde Fluglärm

Die Zuständigkeit der Erstattungsbehörde Fluglärm liegt für das Hoheitsgebiet Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen.

Eine Zuständigkeit für Wohneinheiten im Land Brandenburg besteht nicht. Anträge betreffend diese Wohneinheiten sind vielmehr an das Brandenburger Landesamt für Umwelt zu richten:

Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU)
Abteilung Technischer Umweltschutz
Postfach 60 10 61
14410 Potsdam

Das FluLärmG hat den Zweck, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.

Die Zuständigkeit der Erstattungsbehörde Fluglärm bezieht sich auf die in § 9 Abs. 1 bis 3 FluLärmG geregelten Erstattungsansprüche von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.

Das Fluglärmschutzgesetz (FluLärmG)

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm definiert ein bundeseinheitliches Mindestschutzniveau für Anwohnerinnen und Anwohner von Flughäfen.

Das FluLärmG hat als Ziel den Schutz vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm. So sollen lärmempfindliche Nutzungen in der Umgebung von Flugplätzen durch bauliche Beschränkungen vermieden und für vorhandene Nutzungen passiver Schallschutz gewährleistet werden, der die Belastung durch Fluglärm auf ein zumutbares Maß reduziert.

Die Beschränkung auf die Nennung der beiden wesentlichen Rechtsfolgen, die durch die Festsetzung eines Lärmschutzbereiches ausgelöst werden, nämlich die bauliche Nutzungsbeschränkung (Neubau) und der bauliche Schallschutz, zeigt bereits, dass der Anwendungsbereich des FluLärmG sich auf den passiven Schallschutz beschränkt und nicht etwa auch die Regulierung aktiver Schallschutzmaßnahmen, z.B. Betriebsregelungen, Vorgabe an die Technik, zeitliche Beschränkungen (Nachtflugverbot), Lenkung des Luftverkehrs u.ä., betrifft.

Das Schutzgebiet nach dem FluLärmG wird durch einen festzusetzenden Lärmschutzbereich beschrieben. Bei einem Lärmschutzbereich handelt es sich entsprechend um ein Gebiet außerhalb des Flugplatzgeländes, das durch verschiedene Schutzzonen bestimmt wird.