Erstattungsverfahren

Es wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Verständlichkeit die komplexen und rechtlichen Anforderungen an ein Erstattungsverfahren hier für den Einzelfall nicht abschließend dargestellt werden können.

Die nachfolgenden Informationen können daher keinen Rechtsanspruch begründen.

Sofern sich die Antragstellenden für die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG entschieden haben, gilt der nachfolgende Ablauf:

Antrag

Zunächst ist ein schriftlicher Antrag für jede Wohneinheit bei der

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Abteilung VI
Erstattungsbehörde Fluglärm
Württembergische Straße 6
10707 Berlin

zu stellen.

Das Antragsformular können Sie hier ausfüllen und ausdrucken.

Die Behörde prüft nach Antragseingang, ob das genannte Grundstück mit der betroffenen Wohneinheit der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten innerhalb der Nacht-Schutzzone liegt.

Sie wird den Antragstellenden über den Antragseingang, das Geschäftszeichen und das Ergebnis der Prüfung des Anspruchs dem Grunde nach schriftlich informieren und ggf. für die weitere Bearbeitung Unterlagen zu der Wohneinheit anfordern (z.B. Flurkarte, Geschoßgrundrisse und Skizzen, genehmigte Baupläne, Baubeschreibung, Baugenehmigung, Wohnflächenberechnung, Denkmalschutzauflagen, bei Eigentumswohnungen auch Beschluss der Eigentümerversammlung über den Einbau von Schallschutzmaßnahmen).

Das gesetzliche Erstattungsverfahren nimmt nach Stellungnahme der Flughafengesellschaft zum Antrag im Rahmen der Anhörung seinen Fortgang.

Anhörung

Aufgrund der gesetzlichen Vorleistungspflicht der Lärmbetroffenen ist es sinnvoll, dass sich diese im Vorfeld mit der Behörde verständigen, bis zu welcher Höhe im konkreten Einzelfall Aufwendungen erstattungsfähig sind. Das Land Berlin hat sich für die Möglichkeit entschieden, dass die Antragstellenden im Erstattungsverfahren bereits vor der Durchführung der Schallschutzmaßnahmen verbindlich Auskunft über die Erstattungsfähigkeit der entstehenden Kosten erhalten.

Dafür wählen und beauftragen die Antragstellenden zunächst selbständig eine/einen Gutachterin/Gutachter mit der Erstellung einer individuellen schallschutztechnischen Objektbeurteilung, welche Angaben zu den aktuell vorhandenen Bauschalldämmmaßen der Wohneinheit, der Aufteilung und Nutzung der einzelnen Schlafräume sowie zu den zur Erreichung der Schutzziele, wie sie in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (2. FlugLSV) genannt sind, erforderlichen baulichen Maßnahmen an der Wohneinheit enthalten muss. Die Gutachterin bzw. der Gutachter hat im Zweifel seine Qualifizierung gegenüber der Behörde nachzuweisen. Diese schallschutztechnische Objektbeurteilung ist der Behörde vorzulegen. Die Behörde hört die FBB hierzu an. Das Ergebnis ist abzuwarten.

Für den Fall, dass die schallschutztechnische Objektbeurteilung feststellt, dass das vorhandene Bauschalldämmmaß bereits ohne weitere bauliche Maßnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht, beschränken sich die erstattungsfähigen Kosten auf die Höhe der Kosten der schallschutztechnischen Objektbeurteilung.

Auf Basis der schallschutztechnischen Objektbeurteilung holen die Antragstellenden selbständig drei Angebote von Fachfirmen ein, die die baulichen Schallschutzmaßnahmen umsetzen können und legen diese der Behörde vor.

Zusicherungsbescheid

Die Behörde fertigt einen beabsichtigten Zusicherungsbescheid und hört die Antragstellenden und die Flughafengesellschaft hierzu an. Dieser regelt, in welchem Umfang bei den Antragstellenden Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und bis zu welchem Höchstbetrag die Aufwendungen erstattet werden können. Die im Zusicherungsbescheid genannte Kostenhöhe, bis zu der Maßnahmen im Einzelfall erstattungsfähig sind, orientiert sich am Wirtschaftlichsten der drei vorgelegten Angebote und beinhaltet auch die Kosten für die schallschutztechnische Objektbeurteilung. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch andere Nebenleistungen, wie z.B. Putz- und Malerarbeiten. Die gesetzliche Höchstkostengrenze von 150 €/m2 Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 2. FlugLSV darf nicht überschritten werden.

Nach Anhörung erlässt die Behörde den Zusicherungsbescheid.

Sobald der Zusicherungsbescheid bestandskräftig geworden ist, beauftragen die Antragstellenden selbständig die ausgewählte Fachfirma mit der baulichen Umsetzung der Maßnahmen.

Die Antragstellenden reichen Rechnungen, Prüfzeugnisse der verwendeten Bauteile sowie das Einbauprotokoll der ausführenden Fachfirma als Nachweis der Ausführung bei der Behörde ein.

Die Erstattungsbehörde Fluglärm prüft die Nachweise und setzt nach Anhörung der Antragstellenden und der Flughafengesellschaft durch endgültigen Festsetzungsbescheid den Erstattungsanspruch gegenüber der Flughafengesellschaft fest.

Sobald auch dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, steht den Antragstellenden ein Zahlungsanspruch gegenüber der Flughafengesellschaft zu.

Das Erstattungsverfahren ist gebührenfrei.