Die Behörde fertigt einen beabsichtigten Zusicherungsbescheid und hört die Antragstellenden und die Flughafengesellschaft hierzu an. Dieser regelt, in welchem Umfang bei den Antragstellenden Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind und bis zu welchem Höchstbetrag die Aufwendungen erstattet werden können. Die im Zusicherungsbescheid genannte Kostenhöhe, bis zu der Maßnahmen im Einzelfall erstattungsfähig sind, orientiert sich am Wirtschaftlichsten der drei vorgelegten Angebote und beinhaltet auch die Kosten für die schallschutztechnische Objektbeurteilung. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch andere Nebenleistungen, wie z.B. Putz- und Malerarbeiten. Die gesetzliche Höchstkostengrenze von 150 €/m2 Wohnfläche gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 2. FlugLSV darf nicht überschritten werden.
Nach Anhörung erlässt die Behörde den Zusicherungsbescheid.
Sobald der Zusicherungsbescheid bestandskräftig geworden ist, beauftragen die Antragstellenden selbständig die ausgewählte Fachfirma mit der baulichen Umsetzung der Maßnahmen.
Die Antragstellenden reichen Rechnungen, Prüfzeugnisse der verwendeten Bauteile sowie das Einbauprotokoll der ausführenden Fachfirma als Nachweis der Ausführung bei der Behörde ein.
Die Erstattungsbehörde Fluglärm prüft die Nachweise und setzt nach Anhörung der Antragstellenden und der Flughafengesellschaft durch endgültigen Festsetzungsbescheid den Erstattungsanspruch gegenüber der Flughafengesellschaft fest.
Sobald auch dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, steht den Antragstellenden ein Zahlungsanspruch gegenüber der Flughafengesellschaft zu.
Das Erstattungsverfahren ist gebührenfrei.