Um einen Erstattungsanspruch geltend machen zu können, muss das betreffende Grundstück in der Nacht-Schutzzone liegen und auf diesem müssen entweder bauliche Anlagen oder Wohnungen errichtet bzw. bauliche Anlagen zulässig sein.
Der Erstattungsanspruch bezieht sich ausschließlich auf Räume, die in nicht nur unwesentlichen Umfang zum Schlafen benutzt werden.
Schlafräume sind als Unterfall der Aufenthaltsräume und der Abgrenzung zu den Wohnräumen solche Räume, die bestimmungsgemäß zum Nachtschlaf verwendet werden. Pro Wohneinheit sind maximal nur so viele Schlafräume anzuerkennen, wie Personen zum Haushalt gehören; Abweichungen können bei größeren Wohneinheiten (mehr als 4 Zimmer) und nur einem Bewohner gemacht werden.
Die Nutzung des Schlafraumes darf nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nicht nur unwesentlich sein. Der Gesetzgeber konnte hier berücksichtigen, das kurzzeitige und nur vorübergehende Nutzungen zu Schlafzwecken vernachlässigt werden können (z.B. Übernachtung von Gästen). Neben den bestimmungsgemäßen Schlafzimmern in der Wohnung gehören zu den geschützten Räumen auch die Kinder- und Jugendzimmer, sofern dort Schlafmöglichkeiten vorhanden sind.
Grundsätzlich erstattungsfähig sind Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich Belüftungseinrichtungen. Darunter sind bauliche Verbesserungen des Schallschutzes zu verstehen, die die Einwirkung von Fluglärm mindern. Das sind insbesondere Umfassungsbauteile, die die Anlage nach außen abschließen. Hierzu gehören z.B. Fenster, Türen, Rollladenkästen, Wände, Decken und Dächer. Belüftungseinrichtungen sind technische Einrichtungen, die nur für die Belüftung der betroffenen Räume sorgen, aber keine Klimaanlagen.