Für den Flughafen BER ist für das Berliner Hoheitsgebiet durch den Senat von Berlin bereits durch die Verordnung der Landesregierung Berlin über die Feststellung des Lärmschutzbereiches für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (Fluglärm BERV Bln) vom 30.07.2013 eine eigenständige Verordnung erlassen worden, die den Lärmschutzbereich für Berlin festsetzt. Diese Verordnung ist durch Artikel 2 der Verordnung über Lärmschutzbereiche für den Flughafen Berlin Brandenburg vom 17.12.2019 redaktionell angepasst worden.
Der Lärmschutzbereich besteht aus einer Tag-Schutzzone 1, einer Tag-Schutzzone 2 und einer Nacht-Schutzzone. Eine Betroffenheit für Berlin ergibt sich nur aus der Tag-Schutzzone 2 und der Nacht-Schutzzone.
Für Nutzungen, die in der Tag-Schutzzone 2 des Lärmschutzbereiches nach dem FluLärmG liegen, gelten ausschließlich für Neubauvorhaben bestimmte Schallschutzauflagen. Es besteht kein Anspruch auf eine Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen.
Für Nutzungen innerhalb der Nacht-Schutzzone können Ansprüche auf eine Aufwendungserstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen geltend gemacht werden.