Zweckentfremdungsverbot

Friedrichshain-West

Das Zweckentfremdungsverbot von Wohnraum trat in Berlin am 01. Mai 2014 in Kraft. Seitdem wird das Verbot in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet. Damit wird Wohnraum vor Zweckentfremdung durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnung geschützt.

Mit der Gesetzesnovelle im Frühjahr 2018 erfolgte eine Verschärfung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes. So können nun Treuhänder eingesetzt werden, falls der Verfügungsberechtigte sich weigert, zweckentfremdeten Wohnraum (z.B. durch Leerstand) wieder für Wohnzwecke zu nutzen. Zudem ist der Leerstand von Wohnraum nur noch drei Monate erlaubt anstatt sechs Monate und die möglichen Bußgelder bei Verstößen wurden deutlich erhöht.

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    Bei der Schaffung von Ersatzwohnraum soll dieser für die Dauer der angespannten Wohnungsmarktlage bei einer Vermietung dem Wohnungsmarkt fortan zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen, soweit er nicht von den Verfügungsberechtigten selbst genutzt wird. Die angemessenen Bedingungen werden näher definiert. Damit soll das Zweckentfremdungsrecht nicht bloß den Bestand an Wohnungen für Wohnzwecke sichern, sondern künftig auch bezahlbaren Wohnraum erhalten.

    Das neue Zweckentfremdungsverbot-Gesetz eröffnet ferner die Möglichkeit, die selbstbewohnte Berliner Hauptwohnung während der eigenen Abwesenheitszeiten mit einer Genehmigung zeitweise als Ferienwohnung zu vermieten, soweit der grundsätzliche Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird. Bei einer Berliner Nebenwohnung wird im Regelfall die Nutzung als Ferienwohnung an höchstens 90 Tagen im Jahr mit einer Genehmigung ermöglicht. Besteht daneben eine Hauptwohnung oder eine weitere Nebenwohnung der Antragstellenden im Land Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.

    Das Anbieten und Bewerben von Wohnraum muss durch das zuständige Bezirksamt (Wohnungsamt des jeweiligen Bezirksamts, in dessen Bezirk der Wohnraum liegt) grundsätzlich vorab genehmigt werden. Mit der Genehmigung wird eine Registriernummer für jede Wohnung vergeben. Diese muss ab dem 01. August 2018 beim Anbieten und Bewerben, insbesondere auf Internetportalen, zwingend immer öffentlich sichtbar angegeben werden.

    Im Gegensatz dazu bedarf es keiner Genehmigung, wenn nur ein Zimmer innerhalb der selbstbewohnten Berliner Hauptwohnung, beispielsweise zeitweise an Touristen oder Freunde, vermietet werden soll, wenn dieses Zimmer eine Grundfläche von maximal 49 % der gesamten Wohnungsfläche hat. In diesen Fällen ist nur die vorherige kostenlose Anzeige beim zuständigen Bezirksamt erforderlich (ohne Antrag auf Genehmigung). Sollte das Zimmer oder die vermietete Fläche allerdings mehr als 49 Prozent der Wohnfläche ausmachen, bedarf es hingegen wiederrum einer Genehmigung.

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Zweckentfremdung von Wohnraum – Anzeige und Genehmigung Ferienwohnungsvermietung – Genehmigung einer zeitweisen Vermietung der Berliner Hauptwohnung oder Nebenwohnung