Der Senat hat am 3. August 2021 beschlossen, die Rechtsverordnung über einen Genehmigungsvorbehalt gemäß § 250 Abs. 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB) zu erlassen. Sie gilt seit dem 6. August 2021.
In der Öffentlichkeit wurde die Wirksamkeit dieser Verordnung aus formalen Gründen angezweifelt, weil die Veröffentlichung der ebenfalls am 3. August 2021 beschlossenen Begründung im Amtsblatt für Berlin erst am 13. August 2021 und somit eine Woche nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgte. Zur Beseitigung dieser Zweifel und zur Wahrung der Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere für die Mieterinnen und Mieter hat der Senat daher vorsorglich am 21. September 2021 die Umwandlungsverordnung neu erlassen. Diese Verordnung wurde rechtssicher gemeinsam mit der Begründung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin am 6. Oktober 2021 veröffentlicht. Sie trat damit am 7. Oktober 2021 in Kraft. Zeitgleich trat die Umwandlungsverordnung vom 3. August 2021 außer Kraft. Beide Verordnungen beinhalten inhaltlich identische Regelungen. Damit ist gewährleistet, dass durchgängig eine Genehmigungspflicht besteht.
Die Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB ist ein neues Instrument und wurde durch das Baulandmobilisierungsgesetz in das BauGB eingefügt. Sie tritt gemäß § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Verordnung weist Berlin stadtweit als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt aus.
Damit gilt fortan in ganz Berlin für bestehende Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohnungen eine Genehmigungspflicht, insbesondere für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Die Begründung oder Teilung von Wohneigentum in solchen Wohngebäuden ist damit grundsätzlich verboten.
Die Genehmigungspflicht erschwert die Umwandlung von Wohngebäuden mit Mietwohnungen in Wohngebäude mit Eigentumswohnungen (Wohnungseigentumsanlagen) und damit die Verdrängung der Mietenden aus ihren Wohnungen durch deren Verkauf an Dritte und damit verbundener Entmietung, Luxusmodernisierung und Eigenbedarfskündigung.
Für die ausnahmsweise Genehmigung der Umwandlung in Wohnungseigentum bedarf es nach der Neuregelung des § 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Vorlage von – unter der Bedingung der Erteilung der Genehmigung stehenden – Kaufverträgen mit mind. 2/3 der Mietenden des betreffenden Wohnhauses.
Daneben ist die Beantragung der Umwandlung ausnahmsweise auch noch möglich bei Teilung eines Nachlasses, im Fall der Eigennutzung innerhalb der Familie, zur Erfüllung von Ansprüchen Dritter bei schon eingetragener Vormerkung und in besonderen Härtefällen (§ 250 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1., 2., 5., 4 BauGB).
Die neue, deutlich strengere Regelung hat auch in den Gebieten, für die bereits Soziale Erhaltungsverordnungen („Milieuschutz“) existieren, Vorrang vor den bestehenden Regelungen, soweit bestehende Wohngebäude mit mehr als fünf Wohnungen betroffen sind.