Wohnraumgesetz Berlin

Wohnraumgesetz

Nach seiner Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin (Nr. 17 vom 9. Juli 2011, S. 319 – 322) ist das Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnraumgesetz Berlin – WoG Bln) am 10. Juli 2011 in Kraft getreten. Das Wohnraumgesetz Berlin wurde zuletzt durch das Gesetz vom 19.09.2023 (GVBl. S. 326) geändert, indem die Inhaltsübersicht und § 2 geändert, die §§ 1 und 1a neu gefasst sowie die §§ 1b und 1c eingefügt wurden.

Die wichtigsten Regelungen des WoG Bln seien hier kurz erläutert:

§ 1a WoG Bln: Verpflichtungsmiete und § 1b WoG Bln: Bußgeldvorschriften

Zur rechtlichen Absicherung der bestehenden Sozialmieten in Berlin wurde die bei vielen Sozialmietwohnungsbeständen des traditionellen 1. Förderwegs vereinbarte sogenannte „Verpflichtungsmiete“ erstmalig gesetzlich festgeschrieben. Aufgrund dieser Gesetzesänderung können nunmehr Mietforderungen, die höher liegen als die „Verpflichtungsmiete“, von der Investitionsbank Berlin (IBB) als Förder- und Mietpreisstelle im sozialen Wohnungsbau als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

§ 1c Absatz 1 WoG Bln: Verlängerte Kündigungs- und Überlegungsfristen bei Mieterhöhungen

Wird die Miete im Sozialen Wohnungsbau erhöht, so müssen sich Mieterinnen sehr kurzfristig innerhalb von vier bis sieben Wochen entscheiden, ob sie die Mieterhöhung akzeptieren oder ausziehen (siehe §§ 10 und 11 Wohnungsbindungsgesetz). Durch das Wohnraumgesetz ist die Überlegungsfrist auf drei Monate und die Auszugsfrist auf sechs Monate nach dem Monat der Mieterhöhungserklärung verlängert worden, sofern die Mieterhöhung mindestens 10 % oder 15 % innerhalb von vier Jahren beträgt.

Beispiele

Die bisher gezahlte Miete beträgt 350 € monatlich:

  • sie wird um 40 € monatlich erhöht.
    • Das sind mehr als 10 %.
      Es gelten die längeren Kündigungs- und Überlegungsfristen des Wohnraumgesetzes Berlin.
  • sie wird um 30 € monatlich erhöht.
    • Das sind weniger als 10 %.
      Es gelten weiterhin die kurzen Kündigungs- und Überlegungsfristen der §§ 10 und 11 Wohnungsbindungsgesetz.
  • sie wird im darauf folgenden Jahr erneut um 30 € monatlich erhöht.
    • Das sind mehr als 1 % innerhalb von vier Jahren.
      Bei der erneuten Mieterhöhung gelten die längeren Kündigungs- und Überlegungsfristen des Wohnraumgesetzes Berlin.

§ 1c Absatz 2 WoG Bln: Unwirksamkeit rückwirkender Mieterhöhungen

Aufgrund der seit dem 30.07.2017 geltenden Regel sind für Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln gefördert wurden, rückwirkende Mieterhöhungen unwirksam; solche rückwirkenden Mieterhöhungen waren zuvor nach § 10 Absatz 2 Satz 3 Wohnungsbindungsgesetz und § 4 Absatz 8 Satz 2 Neubaumietenverordnung 1970 möglich.

§ 2 WoG Bln: Anspruch auf Mietzuschuss zur Sicherung tragbarer Mieten im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen (Erster Förderweg)

§ 2 WoG Bln wurde 2016 und 2017 sowie zuletzt 2023 angepasst. Damit wurde ein neues Konzept für die finanzielle Unterstützung der Mieterinnen und Mieter in den vorhandenen Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus eingeführt. Ein Mietzuschuss soll grundsätzlich dann gezahlt werden, wenn die Bruttowarmmiete für den angemessenen Umfang der Wohnfläche die Grenze von 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens des Haushalts überschreitet. Bei Haushalten, die in Gebäuden mit schlechtem energetischem Zustand wohnen, wird der Mietzuschuss bereits bei geringeren Nettokaltmietenbelastungen gezahlt (ab 25 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens). Mit der letzten Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin 2023 wurde der Kreis der berechtigten Haushalte für einen Mietzuschuss im sozialen Wohnungsbau erweitert. Damit wird für Haushalte, die nur geringfügig die WBS-Einkommensgrenzen überschreiten – nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz um bis zu 55 Prozent, statt bisher maximal 40 Prozent – die Bezahlbarkeit ihrer Wohnungen sichergestellt. Des Weiteren sind seit der letzten Änderung 2023 nunmehr alle einkommensschwachen Haushalte in Sozialmietwohnungsbeständen gleichermaßen mietzuschussberechtigt – unabhängig von der Förderhistorie der Bestände oder dem Zeitpunkt des Einzugs, da § 2 Absatz 4 Satz 1 WoG Bln insoweit geändert wurde, als dass auch Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete – sogenannte „Sozialwohnungen ohne Anschlussförderung“ – jetzt auch generell einen Anspruch auf Mietzuschuss haben, unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde.

§ 11a WoG Bln: Sicherung von Bindungen im Bestand öffentlich geförderter Wohnungen

§ 11a Abs. 1 ist am 22.09.2015 sowie § 11a Abs. 2 bis 4 sind am 01.01.2016 in Kraft getreten. Bei vorzeitigen vollständigen Rückzahlungen der als Darlehen bewilligten öffentlichen Mittel beträgt ab dem 22.09.2015 die sogenannte Nachwirkungsfrist für Bindungen zwölf Jahre (statt zuvor zehn Jahre). Weiterhin wurde die Nachwirkungsfrist bei vollständigen vorzeitigen Rückzahlungen von Darlehen, die durch Verstöße des Fördernehmers gegen Förderbestimmungen ausgelöst wurden, auf fünfzehn Jahre verlängert (statt zuvor zwölf Jahre). Des Weiteren sind allgemeine Freistellungen von den öffentlichen Belegungsbindungen seit dem 01.01.2016 ausgeschlossen.

Zu den Einzelheiten siehe den Gesetzestext.
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