§ 2 WoG Bln wurde 2016 und 2017 sowie zuletzt 2023 angepasst. Damit wurde ein neues Konzept für die finanzielle Unterstützung der Mieterinnen und Mieter in den vorhandenen Wohnungen des Sozialen Wohnungsbaus eingeführt. Ein Mietzuschuss soll grundsätzlich dann gezahlt werden, wenn die Bruttowarmmiete für den angemessenen Umfang der Wohnfläche die Grenze von 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens des Haushalts überschreitet. Bei Haushalten, die in Gebäuden mit schlechtem energetischem Zustand wohnen, wird der Mietzuschuss bereits bei geringeren Nettokaltmietenbelastungen gezahlt (ab 25 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens). Mit der letzten Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin 2023 wurde der Kreis der berechtigten Haushalte für einen Mietzuschuss im sozialen Wohnungsbau erweitert. Damit wird für Haushalte, die nur geringfügig die WBS-Einkommensgrenzen überschreiten – nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz um bis zu 55 Prozent, statt
bisher maximal 40 Prozent – die Bezahlbarkeit ihrer Wohnungen sichergestellt. Des Weiteren sind seit der letzten Änderung 2023 nunmehr alle einkommensschwachen Haushalte in Sozialmietwohnungsbeständen gleichermaßen mietzuschussberechtigt – unabhängig von der Förderhistorie der Bestände oder dem Zeitpunkt des Einzugs, da § 2 Absatz 4 Satz 1 WoG Bln insoweit geändert wurde, als dass auch Mieterhaushalte in Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln in Form von Aufwendungshilfen gefördert wurden und deren erste Förderphase mit einer Dauer von 15 Jahren nach dem 31. Dezember 2002 endete – sogenannte „Sozialwohnungen ohne Anschlussförderung“ – jetzt auch generell einen Anspruch auf Mietzuschuss haben, unabhängig davon, ob der Mietvertrag vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurde.