Der Soziale Wohnungsbau umfasst die bis 1997 im Rahmen des sogenannten “Ersten Förderwegs” mit öffentlichen Mitteln im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzesgeförderten Wohnungsbestände sowie die mit Wiederaufnahme der Wohnraumförderung seit 2014 auf Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes geförderten Wohnungen.
Zum Sozialmietwohnungsbestand gehörten Anfang 2019 rund 95.000 Wohnungen, wobei der Großteil bis 1997 erstmalig geförderte Sozialmietwohnungen sind (rd. 93.000 Wohnungen). Die Zahl der Sozialmietwohnungen ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen und würde ohne Neuförderung auch in der Zukunft voraussichtlich stark zurückgehen (bis Anfang 2028 auf voraussichtlich rd. 59.000 Wohnungen). Der Rückgang ist zum einen in dem Auslaufen der Bindungen der starken Förderjahrgänge der 1960er und 1970er Jahre begründet, zum anderen werden die Förderdarlehen wegen der historisch niedrigen Zinsen am allgemeinen Kapitalmarkt vorzeitig abgelöst und damit die Bindungen auf zehn bzw. zwölf Jahre nach der vorzeitigen Ablösung verkürzt.
Der Senat steuert dieser Entwicklung mit der 2014 eingeführten Neubaubauförderung entgegen, durch die wieder tausende Sozialmietwohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindungen für Haushalte mit geringem Einkommen entstehen. Mit der ansteigenden Zahl neu geförderter Wohnungen soll der Bindungswegfall kompensiert und die Zahl der Sozialmietwohnungen auf dem aktuellen Niveau gehalten werden. Des Weiteren werden den Eigentümern seit Juli 2016 Zinssenkungen angeboten und damit ein Anreiz gegeben, das Förderdarlehen nicht vorzeitig zurückzuzahlen.
Aufgrund verschiedener förderrechtlicher Bedingungen, aber auch aufgrund von Maßnahmen in der Phase eines entspannten Wohnungsmarktes in den 2000er Jahren wiesen Teile des bis 1997 erstmalig geförderten Sozialen Wohnungsbaus vergleichsweise hohe Mieten auf oder konnten ohne Wohnberechtigungsschein vermietet werden.