Ein Bescheid konnte dem Empfänger (natürliche Person/ Unternehmen) nicht an die zuletzt bekannte Anschrift zugestellt werden, Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über die aktuelle Anschrift sind ergebnislos geblieben bzw. eine Zustellung an einen Vertreter war nicht möglich, weswegen die öffentliche Zustellung gem. § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetz (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) angeordnet wird.
Durch die öffentliche Zustellung können Fristen (z.B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ein Dokument gilt nach § 10 Abs. 2 letzter Satz VwZG als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachungen der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Der Bescheid kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises/ Reisepasses durch die u.g. Person oder durch eine(n) bevollmächtigte(n) Vertreter(in) gegen Empfangsbekenntnis beim Pförtner abgeholt oder eingesehen werden.