Grundbuchbereinigungsgesetz
Zur zivilrechtlichen Sicherung von Rechten zur Nutzung jeglicher Leitungen und Anlagen in/auf fremden Grundstücken wie z.B. Elektro, Gas, Fernwärme oder Wasser sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach §§ 1090, 1018 ff BGB erforderlich. Im Ostteil der Stadt wurden vor dem 03.10.1990 vielfach Leitungen bzw. Anlagen verlegt und betrieben, ohne auf die notwendige zivilrechtliche Absicherung zu achten.
Die Versorgungsunternehmen können mit den Grundstückseigentümern auf freiwilliger Basis die Eintragung einer Grunddienstbarkeit vereinbaren. Dieses geschieht durch Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages, der den Text der Dienstbarkeit wie auch eine Regelung zur Höhe einer Entschädigung für den/die Eigentümer/in enthält.
In den meisten Fällen gelingt es aber nicht, sich zu annehmbaren Bedingungen für beide Seiten zu einigen. Deshalb wurden mit dem Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20.12.1993 (Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.93 – BGBl. I S. 2182) – GBBerG – sowie mit der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I S. 3900) – SachenR-DV – die entsprechenden Regelungen geschaffen, die den Versorgungsunternehmen die Sicherung ihrer Leitungsrechte ermöglichen.
Alle Versorgungsunternehmen, deren Rechte zur Nutzung von Leitungen und Anlagen in/auf fremden Grundstücken zivilrechtlich nicht geklärt und grundbuchmäßig nicht gesichert sind, können einen Antrag nach § 9 Abs. 4 GBBerG stellen, um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu begründen.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hat zum Inhalt, dass der/die jeweilige Eigentümer/in des Grundstückes verpflichtet ist, die Leitung auf seinem/ihrem Grundstück zu dulden. Insbesondere dürfen im Bereich des Schutzstreifens links und rechts der Leitung keine Einwirkungen vorgenommen werden, die die Sicherheit und den Bestand der Leitung gefährden. Dazu gehören die Bepflanzung, Bodenauf- oder -abtragungen sowie generell die Überbauung des Schutzstreifens der Leitung.
Des Weiteren können Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sowie Erbbauberechtigte, deren Grundstücke im Ostteil der Stadt liegen und die mit einer alten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet sind, einen Antrag auf Erteilung einer sog. Erlöschensbescheinigung stellen. Die zuständige Behörde prüft, ob der Löschung der Altdienstbarkeit zugestimmt werden kann. Wird die Dienstbarkeit von dem Anspruchsberechtigten nicht mehr in Anspruch genommen, erteilt die Bescheinigungsstelle eine Erlöschensbescheinigung, die zur Vorlage beim Grundbuchamt dient. Damit ist eine Bereinigung des Grundbuches im Interesse der Grundstückseigentümer möglich.
Alle Informationen zum Bescheinigungsverfahren, Höhe der Verwaltungsgebühren, zu bereits erteilten Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen, zum Umfang der Inanspruchnahme Ihres Grundstückes sowie zu Entschädigungszahlungen erhalten Sie bei der Bescheinigungsstelle: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Referat IV A – Liegenschaften, Zukunftsorte – Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin.
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Leitungsbescheinigung
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Anlage Leitungsbescheinigung
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Erlöschensbescheinigung
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