Erstmals umfassende Studie zu Windenergiepotenzialflächen in Berlin vorgelegt – Senat bespricht weitere Schritte zur Erbringung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen gemäß bundesgesetzlichen Vorgaben
Pressemitteilung vom 09.01.2024
In seiner heutigen Sitzung wurde im Senat von der Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Franziska Giffey, der Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klima und Umwelt, Manja Schreiner und dem Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, die Studie „Windenergienutzung in Berlin – Prüfkulisse für den Flächenbeitragswert“ vorgestellt und die Ergebnisse beraten. Gemäß dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet, Flächen für die Nutzung von Windenergieanlagen auszuweisen. Für Berlin sowie andere Stadtstaaten gilt dabei die Zielmarke von 0,25 Prozent der Landesfläche (bis zum Jahr 2027) und 0,5 Prozent der Landesfläche (bis zum Jahr 2032). Mit der ersten systematischen Analyse der Windenergiepotenzialflächen in Berlin leistet der Senat auch einen wichtigen Beitrag für sein Ziel, Berlin bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu machen.
Mit der Studie beauftragt wurde die Bosch & Partner GmbH zusammen mit dem Fraunhofer-Institut für Energiewirtschaft und Energiesystemtechnik im Dezember 2022. Die nach umfangreichen datenbasierten Untersuchungen im Dezember 2023 vorgelegten und nun im Senat besprochenen Ergebnisse beinhalten theoretisch mögliche Flächen sowohl für große Windkraftanlagen (230 Meter Höhe) als auch Standorte für etwas kleinere Einzelanlagen (150 Meter Höhe). Im nächsten Schritt werden diese theoretischen Flächen einer Detailanalyse und ortsbezogenen Einzelfallbewertungen mit Bezirks- und Senatsverwaltungen unterzogen. Bis zum 31. Mail 2024 muss auf dieser Basis das gesetzlich vorgeschriebene Planungsverfahren für die final identifizierten Flächen eingeleitet und gegenüber dem Bund gemeldet werden. Für Berlin bietet sich die Darstellung der Windenergiegebiete im Flächennutzungsplan (FNP) an.
Ergebnisse der Studie
In der gesamtstädtischen Analyse wurden zunächst 53 theoretische Potenzialflächen ermittelt. In einem zweiten Schritt und unter Beachtung von Mindestgrößen, Abständen und rechtlichen Ausschlusskriterien (z.B. Artenschutz Vögel, Naturschutzgebiete, Siedlungen, Verkehr: Luft, Schiene, Straße und Wasser etc.) verblieben noch 31 theoretische Potenzialflächen mit ca. 4.300 ha. Diese wurden detailliert untersucht und in fünf Konfliktrisikokategorien eingeteilt (von „sehr geringes Konfliktrisiko“ (1) bis „sehr hohes Konfliktrisiko“ (5)). Bei sich überlagernden Restriktionskriterien wurden die Flächen dem dafür extra vorgesehenen höchsten Konfliktrisikowert 6 „sich überlagerndes, sehr hohes Konfliktrisiko“ zugeordnet. Insgesamt finden sich in Berlin keine Potenzialflächen, die einen Konfliktrisikowert von 1 oder 2 aufweisen. Einen mittleren Konfliktrisikowert von 3 bis 4 weisen ca. 330 ha auf, während ein Großteil der Flächen (rund 4.000 ha) einen Konfliktrisikowert von 5 oder 6 aufweist. Zur Erfüllung des 0,5 Prozent Ziels gemäß Windenergieflächenbedarfsgesetz ist für Berlin ein Flächenbeitragswert von 446 ha erforderlich.
Laub-, Nadel- und Mischwald wurde im Rahmen der vorgelagerten Fachgespräche der Konfliktrisikowert 5 (sehr hohes Konfliktrisiko) zugeordnet, da Waldflächen in Berlin gemäß § 10 LWaldG eine gesetzlich verankerte besondere Bedeutung als Schutz- und Erholungswald zukommt und deshalb nur wenige Waldflächen für eine tatsächliche Nutzung für die Windenergie in Frage kommen.
Alle 31 identifizierten theoretischen Potenzialflächen und ihre Konfliktrisikowerte sind jeweils in einem Steckbrief detailliert beschrieben. Auf dieser Grundlage erfolgt eine Bestimmung derjenigen Flächen, die nach Beratung mit den Bezirken für die Ausweisung als Windenergievorrangflächen tatsächlich in Frage kommen.
Die Studie mit allen Anhängen ist online abrufbar: https://www.berlin.de/sen/web/presse/pressemitteilungen/2024/20240109_vorbemerkung-u-windpotenzialstudie.pdf
Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes
Mit dem Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden den Bundesländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vorgegeben, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden. Berlin ist nach dem Gesetz – wie die übrigen Stadtstaaten auch – dazu verpflichtet, 0,5 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Die Flächenstaaten müssen im Durchschnitt 2 Prozent der Landesfläche als Windenergiegebiete ausweisen.
In § 7 Absatz 4 WindBG eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, Flächen eines anderen Bundeslands, das den eigenen Flächenbeitragswert übererfüllt hat, anteilig durch einen Staatsvertrag zu übertragen. Stadtstaaten können ihr festgesetztes Flächenziel so um bis zu 75 Prozent (für Berlin ca. 334 ha) kompensieren. Ein entsprechender Staatsvertrag muss nach aktuellen Vorgaben des Bundes bis zum 31. Mai 2024 abgeschlossen sein.
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20240109 Vorbermerkung und Windpotenzialstudie
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