Schutzschirm für die Berliner Wirtschaft und Arbeitsplätze

Pressemitteilung vom 17.03.2020

Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Gesellschaft vor enorme Herausforderungen. Absolute Priorität hat, Menschen zu schützen und Leben zu retten. Solidarität und Zusammenhalt sind jetzt das Wichtigste. Die Berliner Unternehmerinnen und Unternehmer sind bereits mit großer Härte von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen. Wir werden alles dafür tun, um Existenzen zu retten und dass Arbeitsplätze nicht verloren gehen. Wir spannen einen Schutzschirm für die Berliner Wirtschaft.

Wir handeln schnell und ergreifen in Abstimmung mit unseren Partnern Gegenmaßnahmen. Mit Bund und Ländern haben wir uns darauf verständigt, wirtschafts- und finanzpolitisch in drei Stufen zu agieren:
  • In einem ersten Schritt gilt es, schnell und gezielt den Unternehmen zu helfen, die unmittelbar von den Auswirkungen der Coronakrise betroffen sind, um Unternehmensinsolvenzen und Entlassungen vorzubeugen.
  • Diese Maßnahmen müssen in einem zweiten Schritt mit aller Konsequenz und mit dem nötigen Mitteleinsatz so lange durchgehalten bzw. eventuell ausgeweitet werden, wie es notwendig ist, um die angestrebte Stabilisierung der Wirtschaft zu erreichen.
  • In einem dritten Schritt brauchen wir ergänzend Maßnahmen zur konjunkturellen Stabilisierung, um nach Abklingen des Coronavirus die Wirtschaft wiederzubeleben.

Maßnahmen Berlins

1. Schadensersatz
Bei Tätigkeitsverboten sowie bei Fällen von Quarantäne werden für Verdienstausfälle Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz zahlen.

2. Steuererleichterungen
Kulanz der Finanzämter: Die Finanzämter handhaben Absenkungen der Steuervorauszahlungen unbürokratisch. So wird betroffenen Unternehmen sofort Liquidität kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus haben Unternehmen bei Liquiditätsengpässen die Möglichkeit der Stundung von Steuerforderungen. Auch diese werden in der derzeitigen Situation unbürokratisch abgewickelt. Stundungen können sogar zinslos erfolgen.

3. Expressbürgschaften
Wir verdoppeln bei der Bürgschaftsbank den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro. Der Bund erhöht seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um 10 % und somit deren Fähigkeit Bürgschaften zu vergeben, da sich ihr Risikoanteil um 10 Prozent reduziert.
Im Rahmen des Bürgschaftsexpressprogramms kann die Bürgschaftsbank Entscheidungen über Bürgschaften ab sofort bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen. Auch bei Betriebsmittelkrediten kann der Bürgschaftsrahmen von 80 % ausgeschöpft werden.
Im Rahmen des Großbürgschaftsprogramms können Betriebsmittel­finanzierungen und Investitionen ab einem Bürgschaftsbedarf von 50 Mio. Euro und mit einer Bürgschaftsquote von bis zu 80 % vom Bund abgesichert werden.

4. 100 Millionen € für Liquiditätshilfen
Mit dem Liquiditätsfonds besitzt Berlin ein etabliertes Instrument, um kleine und mittlere Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von Forderungsausfällen oder vorübergehenden Umsatzeinbrüchen eine kurzfristige Liquiditätshilfe benötigen.
Um allen von der Coronakrise betroffenen Unternehmen schnell und unbürokratisch helfen zu können, öffnen wir den Liquiditätsfonds vorübergehend für alle kleine und mittlere Unternehmen bis 250 MitarbeiterInnen einschließlich der Freien Berufe, auch für Clubs und Restaurants. Die Förderhöchstgrenze liegt bei 500.000,00 €. Wir vereinfachen und beschleunigen das Antrags- und Bewilligungsverfahren.
Um möglichst viele Unternehmen zu unterstützen, erhöhen wir den Ermächtigungsrahmen für die IBB zur Aufnahme von Mitteln für die Liquiditätshilfen um 100 Mio. €, ggf. später auf 200 Mio.

Maßnahmen des Bundes

1. Anpassung der Regeln des Kurzarbeitergelds
  • Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Kurzarbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
  • Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 % (statt wie bisher 30 %)
  • Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
    Durch diese Maßnahmen werden – wie bei der Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 – Unternehmen kurzfristig von Kosten entlastet und in die Lage versetzt, ihre Stammbelegschaft zu halten, um nach Abklingen der Krise sofort wieder leistungsbereit zu sein.
2. Liquiditätshilfen
  • Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) werden gelockert.
  • Der „KfW Kredit für Wachstum“ wird umgewandelt und künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt.
3. Zusätzliche Sonderprogramme
  • Die KfW wird Sonderprogramme für Unternehmen auflegen, die keinen Zugang zu bestehenden Förderprogrammen haben.
  • Zur Umsetzung wird die Bundesregierung die KfW in die Lage versetzen, die Programme entsprechend auszustatten; Garantierahmen von rund 460 Milliarden Euro kann – sofern erforderlich – zeitnah um bis zu 93 Milliarden Euro erhöht werden.
  • Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen) werden gewährt, flankiert durch KfW-Programme zur Refinanzierung von Exportgeschäften.

4. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 30.9.
Das heißt, es gibt keine Verpflichtung jetzt unmittelbar Insolvenz zu beantragen. Ziel ist es, Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Leitfaden für Unternehmen

Wir stehen im engen Austausch mit den Kammern und Verbänden. Unter Einbeziehung der für den Berliner Mittelstand wichtigsten Kreditinstituten wurde eine gemeinsame Kommunikation mit fünf Schritten zur Orientierung der Wirtschaft vereinbart, um die optimale Nutzung der Hilfen des Bundes und des Landes Berlin zu sichern:
  1. Hausbank kontaktieren: Bei notwendigen Überbrückungsfinanzierungen sollte als erster Schritt zeitnah das Gespräch mit der Hausbank gesucht werden. Über Ihre Hausbank können Sie auch die Bundeshilfen der KfW beantragen. Mehr dazu unter: www.kfw.de
  2. Bürgschaftsbank kontaktieren: Kredite zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können durch die Bürgschaftsbank besichert werden. Webseite der Bürgschaftsbank
  3. Kurzarbeit beantragen: Wenn Ihr Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnet, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten.
    weitere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeit
  4. Steuerstundung verhandeln: Sprechen Sie mit Ihrem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater über die Möglichkeit von Steuerstundungen.
  5. Liquiditätshilfe Sonderfall Corona: Mit den Liquiditätshilfen BERLIN richtet sich die IBB an etablierte Unternehmen mit Liquiditätsengpässen. Wir öffnen das Darlehensprogramm für weitere von der Corona-Epidemie betroffene Branchen.

Alle Informationen auch hier.

Leitfaden für Selbstständige

Im Prinzip gelten für Selbstständige nicht grundlegend andere Regeln. Die richtigen Schritte sind:

  1. Hausbank: Auch Selbstständige sollten mit ihrer Hausbank in Kontakt treten. Über diese kann auch die im Bund beschlossene ausgeweitete Liquiditätshilfe der KfW abgerufen werden.
  2. Steuerlast reduzieren: Finanzämter werden angewiesen, Steuern zu stunden um Liquidität bei Selbstständigen und Unternehmen zu belassen. Steuervorauszahlungen können außerdem unbürokratisch reduziert werden. Bis zum Ende des Jahres verzichten Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen, wenn Bezug zur Corona-Pandemie besteht.
  3. Grundsicherung für Selbstständige: Nach SGB II können Selbstständige mit unzureichendem Einkommen beim Jobcenter Grundsicherung beantragen. Dabei gilt anders als beim ALG II keine Obergrenze für geleistete Arbeitsstunden. Die Bundesanstalt für Arbeit hat zugesagt, unbürokratisch Anträge etwa auch per Telefon entgegen zu nehmen.
  4. Infektionsschutzgesetz: In Quarantänefällen besteht für Selbstständige Ersatzanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Die Entschädigung kann bis zu drei Monate nach der Einstellung der Tätigkeit beim Gesundheitsamt beantragt werden.
  5. Der Bund erarbeitet darüber hinaus an folgenden Maßnahmen, die sich auch an Selbstständige richten. Details werden zeitnah vom Bund veröffentlicht.
    • Zuwendungsförderung in Unternehmensförderung umwandeln
    • Kredite (analog Liquiditätsfonds Berlin)
    • Entlastung bei KSK-Beiträge (speziell Kreativwirtschaft)
    • Zuschüsse/Härtefallfonds (in Prüfung)