Die Abteilung III der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und die bezirklichen Vermessungsstellen nehmen in gemeinsamer Verantwortung den Betrieb des Liegenschaftskatasters wahr. Zwischen den Verantwortlichen, der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und den Bezirksämtern, ist eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortung beim Betrieb des Liegenschaftskatasters nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO abgeschlossen worden.
In der Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen und der Bezirke wird für die Betroffenen dargestellt, welche Verarbeitungsprozesse hinsichtlich personenbezogener Daten beim Betrieb des Liegenschaftskatasters stattfinden.