Bis zum Erlass einer Verordnung zur Durchführung des Gebäudeenergiegesetzes kann das Formular 180 zur Ausstellung einer Erfüllungserklärung nach § 92 GEG zur Vorlage bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde verwendet werden. Mit der Erfüllungserklärung bestätigt die Bauherrin oder der Bauherr oder die Eigentümerin oder der Eigentümer die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) beim ausgeführten Bauvorhaben. Die Erfüllungserklärung ist für folgende Bauvorhaben vorzulegen:
- Errichtung eines Gebäudes nach Teil 2 GEG
- Änderungen am bestehenden Gebäude nach § 48 GEG, wenn Berechnungen für das gesamte Gebäude nach § 50 GEG durchgeführt werden
- Erweiterung oder Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume nach § 51 GEG
Der Erfüllungserklärung ist u. a. die Berechnungsdokumentation nach § 93 GEG beizufügen. Ist die Ausstellung eines Energiebedarfsausweises nach § 80 Absatz 1 oder Absatz 2 GEG erforderlich, sind die Registriernummer und das Datum der Ausstellung des Energieausweises anzugeben. Die Angaben sowohl im Energiebedarfsausweis als auch in der Berechnungsdokumentation müssen mit den energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes übereinstimmen.
Informationen zur Einbindung von Prüfsachverständigen für energetische Gebäudeplanung: Umsetzung im Land Berlin – Berlin.de.