Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 09.09.2022 (VG 19 L 112/22) betrachtet in der Entscheidung die Abwendungsvereinbarung – ebenso wie die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen – als Vergleichsvertrag und leitete hieraus ab, dass diese nicht von Gesetzes wegen nichtig sei. Diese Aussage des Gerichts betrifft auch andere Abwendungsvereinbarungen, von einer Hinfälligkeit aller Abwendungsvereinbarungen kann daher keine Rede sein.
Bei der Entscheidung des Gerichts zur Kündbarkeit der Abwendungsvereinbarung handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die maßgeblich von den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und deren konkreter Formulierung abhängt und sich deshalb nicht pauschal auf alle Abwendungsvereinbarungen übertragen lässt.
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, über die das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden wird.
Senator Andreas Geisel (SPD) sagt dazu: „Auch, wenn dieser Beschluss des Gerichts eine Einzelfallentscheidung ist, zeigt er doch wie dringend die Bundesregierung endlich die ausstehenden Entscheidungen zur Stärkung des Vorkaufsrechts und zu den Abwendungsvereinbarungen im Sinne der Kommunen treffen muss.“