Das LADG ist von der Zielsetzung getragen, Betroffene in der Durchsetzung ihrer Rechte wirkungsvoll zu unterstützen. Hierfür ist die Einführung kollektiver Rechtsschutzinstrumente – namentlich die einzelfall- und strukturbezogene Verbandsklage nach §9 LADG – von zentraler Bedeutung.
Die Geltendmachung der kollektiven Rechtsschutzinstrumente nach dem LADG setzt eine Anerkennung als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband gemäß §10 LADG voraus.
Die Anerkennung für das Gebiet des Landes Berlin erfolgt auf Antrag des Verbands durch die für Antidiskriminierung zuständige Senatsverwaltung – namentlich die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung – und ist Personenzusammenschlüssen zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des §10 Absatz 1 Seite 1 und 2 Nummer 1 – 4 LADG erfüllen.
Zur Antragstellung ist die Verwendung des unten stehenden Antragsformulars verpflichtend. Zusätzlich werden folgende Unterlagen in Kopie benötigt:
- Aktuelle Satzung/ Gesellschaftsvertrag
- (Gegebenenfalls) aktueller und chronologischer Registerauszug
- Das Protokoll der letzten Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlung
- (Gegebenenfalls) weitere Nachweise der Vertretungsberechtigung der Vertretungsberechtigten, Vorstandsvorsitzenden, Geschäftsführenden oder ähnlichen
- Körperschaftssteuerrechtlicher Freistellungsbescheid des Finanzamtes
- Unterlagen, Broschüren und so weiter über die konkret wahrgenommene Antidiskriminierungsarbeit
Bei der Antragstellung durch einen Dachverband werden zusätzlich folgende Unterlagen in Kopie benötigt:
- Satzungen oder vergleichbar aussagekräftige Unterlagen der Antidiskriminierungsverbände, die Mitglieder des Dachverbandes sind