- der ethnischen Herkunft,
- des Alters,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Identität,
- der Behinderung,
- der Religion oder der Weltanschauung
verhindern und beseitigen.
Häufige Fragen zum AGG
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1. Welche Ziele hat das AGG?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will Benachteiligungen aus Gründen
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2. Wo gilt das AGG?
Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der Bereich Beschäftigung und Beruf. Die Bestimmungen gelten für Arbeitgebende, Arbeitnehmende, Arbeitsuchende und für Auszubildende. Ein zweiter Schwerpunkt liegt im Zivilrecht, also bei den Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen, zum Beispiel bei Verträgen mit Lieferanten, Dienstleistenden und Vermietenden.
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3. Was ist eine Diskriminierung?
Man spricht von Diskriminierung, wenn eine Person
- in einer vergleichbaren Situation
- ohne sachlich rechtfertigenden Grund
- aufgrund eines der im AGG genannten Merkmale
eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erhält.
- unmittelbare Diskriminierung,
- mittelbare Diskriminierung,
- Belästigung,
- sexuelle Belästigung,
- Anweisung zur Diskriminierung
fallen können.
Beispiele
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Unmittelbare Diskriminierung:
Ohne sachlich rechtfertigenden Grund werden nur unter 50-jährige Männer in einer Stellenanzeige gesucht.
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Mittelbare Diskriminierung:
Von einer Stellenbewerberin werden sehr gute Deutschkenntnisse verlangt, obwohl diese für die Tätigkeit nicht erforderlich sind.
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Belästigung:
In Anwesenheit eines schwulen Mitarbeiters werden wiederholt Schwulenwitze erzählt.
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Sexuelle Belästigung:
Unerwünschte sexuelle Berührungen, Bemerkungen oder das Aufhängen pornografischer Bilder im Dienstzimmer
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Anweisung der Benachteiligung:
Eine Kellnerin wird angewiesen, Menschen mit Behinderung nicht in das Lokal zu lassen.
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4. Was sind gerechtfertigte Ungleichbehandlungen?
Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist eine verbotene Benachteiligung. So kann eine Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. Darunter fallen auch die sogenannten positiven Maßnahmen, das heißt Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile, zum Beispiel für Frauen. Unterschiedliche Behandlungen sind auch dann gerechtfertigt, wenn ein gefordertes Kriterium für eine Tätigkeit „eine wesentliche und entscheidende“ berufliche Anforderung darstellt.
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5. Welche Rechte haben Beschäftigte?
Das AGG bietet umfassenden Schutz vor Benachteiligungen im Arbeitsleben. Dies gilt von der Ausschreibung einer Stelle über die Einstellungsverfahren, die Arbeitsbedingungen bis hin zum Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen oder der Mitgliedschaft in Beschäftigtenvereinigungen und den Kündigungsschutz. Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor, haben die Mitarbeitenden ein Beschwerderecht.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besteht gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung. Die Ansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden.
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6. Welche Pflichten haben Arbeitgebende?
Die Arbeitgebenden sind nach §12 AGG dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Hierzu gehören auch vorbeugende Maßnahmen wie die Bekanntmachung des AGG durch Aushang und/oder die Bereitstellung entsprechender Informationen im Intranet. Bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot haben die Arbeitgebenden angemessene Maßnahmen wie zum Beispiel Abmahnung, Umsetzung oder Kündigung sowie Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Nach §13 AGG ist der Arbeitgebende verpflichtet, eine Beschwerdestelle einzurichten, an die sich die Beschäftigten wenden können.
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7. Was ändert sich im Alltag?
Das AGG eröffnet neue Möglichkeiten, gegen Benachteiligungen bei der Versorgung mit Gütern und beim Zugang zu Dienstleistungen, wie zum Beispiel beim Einkauf, bei der Wohnungssuche, beim Abschluss von Versicherungs- und Bankgeschäften oder beim Zugang zu Bars und Clubs, vorzugehen. Dies gilt für die Geschäfte, die ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden (sogenannte Massengeschäfte). Benachteiligungen aus Gründen rassistischer Zuschreibungen und der ethnischen Herkunft sind generell unzulässig.
Auch im Zivilrecht besteht neben dem Anspruch auf Unterlassung einer diskriminierenden Handlung gegebenenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Auch hier müssen die Ansprüche innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden.
Ergänzender Hinweis:
Das Projekt GET in – Guide to equal treatment in the private sector (Leitfaden für Gleichbehandlung im privaten Sektor) – ist im Diskriminierungsfeld „öffentlich angebotene Güter und Dienstleistungen“ engagiert. Es hat sehr informative – und auch mehrsprachige – Faltblätter und Broschüren dazu herausgebracht.
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8. Wie verhalte ich mich bei einer erlebten Diskriminierung?
Versuchen Sie in einem Gedächtnisprotokoll alles festzuhalten, was mit dem Vorfall zusammenhängt:
- Wann und wo hat eine Benachteiligung stattgefunden?
- Wie kam es dazu? Was genau ist passiert?
- Warum fühlten Sie sich benachteiligt?
- Wer war an dem Vorfall beteiligt?
- Welche Zeuginnen oder Zeugen gab es?
Für das weitere Vorgehen kann es hilfreich sein, sich an eine spezialisierte Beratungsstelle zu wenden. Hier können alle Handlungsmöglichkeiten besprochen werden – vom Beschwerdebrief bis zum Beschreiten des Rechtsweges.
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Faltblatt AGG – 10 Fragen und Antworten
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Landesstelle für Gleichbehandlung – gegen Diskriminierung
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