Hilfsangebote für Opfer von Gewalttaten

Hier können Opfer von Gewalttaten in wenigen Minuten den Weg zu den Hilfsangeboten finden

Die nachfolgend dargestellten Hinweise und Vorschläge dienen dem Zweck, sich einen schnellen ersten Überblick zu verschaffen, wo und wie Hilfe in den einzelnen Verfahrensabschnitten gefunden werden kann. Entsprechend kann der Leitfaden nicht vollständig oder umfassend sein.

1. Ich will eine Straftat anzeigen, an wen wende ich mich?

  • In Notfällen erstatten Sie Anzeigen immer über die Notrufnummer 110 der Polizei. Sie können sich auch schriftlich oder persönlich an jede Polizeidienststelle wenden.
  • Anzeigen können auch über das Internet erstattet werden. Die Polizei hat eine „Internetwache“ eingerichtet.
  • Für andere Fälle, insbesondere wenn ein Vorab-Gespräch mit der Polizei geführt werden soll, gibt es bei der Berliner Polizei ein Bürgertelefon. Die Rufnummer lautet: (030) 4664-4664.
  • Für schwule, lesbische, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Opfer gibt es Ansprechpartner der Berliner Polizei für gleichgeschlechtliche Lebensweisen. Deren Rufnummer lautet: (030) 4664-979444, E-Mail. Näheres finden Sie hier.

2. Ich bin Opfer einer Straftat, wer hilft mir?

Als Opfer einer Straftat können Sie sich an die privaten Opferhilfsorganisationen wenden. Sie beraten kostenlos und vertraulich und vermitteln beispielsweise auch spezialisierte Rechtsanwälte(-innen) oder Therapeuten(-innen). Eine Auswahl finden Sie hier:

Auch in den Polizeidirektionen können Sie Hilfe finden. Speziell geschulte Polizisten beraten Sie. Näheres finden Sie über Ihre Polizeidirektion.

Informationen zur Beratung und Prävention finden Sie auch beim Polizeipräsidenten in Berlin.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales berät Opfer insbesondere darüber, ob und welche Ansprüche sie im Zusammenhang mit Rentenleistungen oder Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung haben. Näheres erfahren Sie hier.

Die Sozialen Dienste der Justiz bieten besondere Angebote an.
Dazu zählt die Opferberichterstattung: Opferberichterstattung
und der Täter-Opfer-Ausgleich: Täter-Opfer-Ausgleich

Opfern von Gewalttaten und deren Angehörigen wird in Berlin eine psychotherapeutische Erstversorgung angeboten. So können Belastungsstörungen und psychische Spätfolgen vermieden werden. Erwachsene können sich an die Psychiatrische Universitätsklinik im St. Hedwig-Krankenhaus alternativ an die Traumaambulanz Berlin im Zentrum für Psychotherapie Friedrich von Bodelschwingh-Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie wenden. Für Kinder und Jugendliche steht die Traumaambulanz der Charité zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskammer Berlin unterstützt telefonisch und online bei der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt. Näheres finden Sie hier.
In mehreren Berliner Bezirken werden über die Bürgerämter Rechtsberatungen für Menschen mit geringem Einkommen angeboten. Näheres finden Sie hier.

Als ausländischer Staatsbürger haben Sie zudem die Möglichkeit, Kontakt zu dem Konsulat ihres Landes aufzunehmen.

3. Muss ich die Beratung bezahlen?

Die Beratung durch die privaten Opferhilfsorganisationen sowie die Opferberatung der Polizei ist für Sie kostenlos. Sofern Ihnen weitere Hilfe (z.B. durch Rechtsanwälte) vermittelt wird, können Kosten für Sie anfallen. Von Fall zu Fall übernehmen die privaten Opferhilfeorganisationen jedoch die Kosten für eine Erstberatung durch Rechtsanwälte. Diese müssen Sie auch darüber aufklären, ob im konkreten Fall die Anwaltskosten von der Landeskasse übernommen werden können (z.B. bei einer Beiordnung durch das Gericht). Dennoch empfiehlt sich grundsätzlich schon wegen der Vielzahl der Fallgestaltungen und der unterschiedlichen Einrichtungen, sofort nach möglichen Kosten zu fragen.

4. Die Polizei ermittelt, wie geht es weiter, welche Rechte habe ich?

Die Ermittlungen können je nach Fall längere Zeit andauern. In der Regel werden Sie zu einer Vernehmung geladen. Auf die Vernehmung können Sie sich vorbereiten, indem Sie Unterlagen einholen bzw. erstellen und mitbringen (z.B. Atteste, Kurzdarstellungen des Geschehens). Sie können eine Person Ihres Vertrauens (z. B. eine Verwandte oder Freund/-in) mitnehmen.

Einen ersten Überblick über Ihre Rechte als Opfer und den weiteren Ablauf des Verfahrens erhalten Sie hier. (Merkblatt auch in vielen europäischen Sprachen) Informieren können Sie sich auch hier.

Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, dauert es weitere Zeit bis feststeht, ob es eine Gerichtsverhandlung gibt. Es ist keine Seltenheit, dass zwischen Tat und Gerichtsverhandlung ein Zeitraum bis zu einem Jahr liegt.

Verfahren können aber auch ohne Gerichtsverhandlung zu Ende gehen. Zum einen kann ein Ermittlungsverfahren eingestellt werden, zum anderen kann ein Täter auch ohne Gerichtsverhandlung bestraft werden. Sie können schon bei Anzeigeerstattung beantragen, dass Sie über eine Einstellung des Verfahrens und den Ausgang des Gerichtsverfahrens informiert werden wollen. Näheres – _mit Beispielen und Mustertexten_ – erfahren Sie hier.

5. Der Gerichtstermin steht an, was nun?

Wenn Sie als Zeuge zu Gericht geladen sind, haben Sie der Ladung nachzukommen. Im Falle einer Erkrankung ist das Gericht rechtzeitig zu informieren. Fahrtkosten und Verdienstausfall können geltend gemacht werden.

Sie müssen nicht alleine zum Gericht gehen; Verwandte oder Freunde können mitkommen, denn die Strafgerichte befinden sich in öffentlichen Gebäuden. Aus Sicherheitsgründen finden Personenkontrollen statt, daher sind Ausweise mitzunehmen. Allerdings ist nicht jede Gerichtsverhandlung öffentlich. Zur Aussage kann im Regelfall wieder eine Person des Vertrauens (z.B. Verwandter oder Freund) mitgenommen werden. Bei Sorgen oder Ängsten müssen Sie nicht mit dem Angeklagten gemeinsam vor dem Gerichtssaal warten. Im Kriminalgericht Moabit gibt es ein Zeugenzimmer, in dem Sie sich vor der Vernehmung aufhalten können und betreut werden. Es empfiehlt sich eine vorherige Anmeldung.
Näheres zur Zeugenbetreuung finden Sie hier .

6. Habe ich weitere Rechte?

Geschädigte haben je nach Fall weitere Rechte. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei:

  • Geschädigte können auch im Strafverfahren Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen. Allerdings empfiehlt sich diese Vorgehensweise nicht in jedem Fall. Hier sollten Sie sich unbedingt vorab gründlich informieren. Näheres erfahren Sie hier.
  • Auf Antrag können sich Geschädigte in vielen Fällen dem Verfahren als Nebenkläger anschließen. Dies führt zu weiteren Rechten. So können Sie zum Beispiel die ganze Zeit während der Gerichtsverhandlung anwesend sein und haben ein Akteinsichts- und Fragerecht. Auch hier ist empfehlenswert, sich vorher gut zu informieren. Näheres erfahren Sie hier .
  • Unter Umständen können Sie Anspruch auf Rentenleistungen oder Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung haben. Näheres erfahren Sie” hier.

7. Kann ich von einer Haftentlassung des Täters erfahren?

Verletzte von Straftaten haben einen Auskunftsanspruch bezüglich der Haftverhältnisse des Täters. Sie können über die Zentrale Auskunftsstelle des Berliner Justizvollzuges (ZASt) erfragen, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gegen den Gefangenen beendet oder Vollzugslockerungen gewährt werden. Näheres erfahren Sie hier .

Anmerkung

Als Opferbeauftragter des Landes Berlin ist es mein Anliegen, die Situation der Opfer von Straftaten laufend zu verbessern. Für Vorschläge und konstruktive Kritik bin ich stets dankbar. Senden Sie mir Ihre Vorschläge oder Ideen per E-Mail an: info@opferbeauftragter.berlin.de