Das Land Berlin hält zentrale rechtliche Anforderungen an die Schweinehaltung in der deutschen Landwirtschaft für unvereinbar mit dem Tierschutzgesetz und deshalb für verfassungswidrig. Daran ändert auch der heutige Beschluss des Bundesrats zur Kastenstandhaltung nichts. Deshalb hält Berlin an dem Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht fest.
Dazu erklärt der Senator für Verbraucherschutz, Dr. Dirk Behrendt: „Unser Normenkontrollantrag greift mehr an als die Kastenstände. Wir wollen Licht, Luft und Sonne für alle Schweine. Der Kompromiss im Bundesrat geht zwar in die richtige Richtung, aber die Übergangsfrist ist lang. Deshalb bleibt unser Ziel die Überwindung des existierenden Schweinesystems. Die vergangenen Wochen haben gezeigt, dass die industrielle Massentierhaltung keine Zukunft hat.“
Zum Hintergrund: Die Landesregierung hat am 14. Januar 2019 einen Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Dieser richtet sich gegen Regelungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Die Verordnung lässt es nach der Überzeugung des Landes Berlin zu, dass Grundbedürfnisse der Tiere durch die Tierhalter in einer Weise eingeschränkt werden, die mit den Vorgaben des Tierschutzgesetzes (TierSchG) nicht vereinbar ist.
Um folgende Regelungen geht es:- Kein ausreichender Platz für ein artgemäßes Ruhen der Schweine (§ 28 Absatz 2 Nummer 2, § 29 Absatz 2 Satz 1 und § 30 Absatz 2 Sätze 2 und 3 TierSchNutztV).
- Keine ausreichenden Anforderungen an die Liegebereiche, die aus Hartholz- oder Betonspaltenboden bestehen dürfen, während auf Einstreu und Liegematten verzichtet werden kann (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 8 TierSchNutztV).
- Zulässigkeit des Verzichts auf Raufutter sowie fehlende Mindestanforderungen an die Ermöglichung gleichzeitiger Nahrungsaufnahme, wodurch das Grundbedürfnis zurückgedrängt wird, dass alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig fressen (§ 28 Absatz 2 Nummern 3 und 4, § 29 Absatz 3 und § 30 Absatz 8 TierSchNutztV).
- Zulässigkeit der mehrwöchigen Fixierung von Sauen in Kastenständen im Deck- und Abferkelbereich, wodurch insbesondere das Bedürfnis nach Sozialkontakt, nach Mutter-Kind-Verhalten und Schlafen/Ruhen weitgehend unterdrückt wird (§ 30 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 TierSchNutztV).
- Zulässigkeit, Nestbaumaterial nicht zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit der Anlagentechnik nicht vereinbar ist (§ 30 Absatz 7 Satz 2 TierSchNutztV).
- Keine ausreichenden Anforderungen an das zur Verfügung zu stellende Beschäftigungsmaterial, wodurch das Grundbedürfnis nach Erkundung und Wühlen vollständig unterdrückt wird (§ 26 Absatz 1 Nummer 1, § 30 Absatz 4 letzter Halbsatz TierSchNutztV).
- Fehlender Grenzwert für die maximal zulässige Stalllufttemperatur (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 TierSchNutztV).
- Kein ausreichender Schutz vor den Schadgasen Ammoniak und Schwefelwasserstoff (§ 26 Absatz 3 Nummer 1 Alternativen 1 und 3 TierSchNutztV).