Die Führungsaufsicht ist eine ambulante Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie tritt kraft Gesetz ein oder wird durch das erkennende Gericht angeordnet. Führungsaufsicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn
- Verurteilte eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren (bei Sexualdelikten von mindestens einem Jahr) voll verbüßt haben;
- das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung aussetzt;
- das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wegen Aussichtslosigkeit aufhebt;
- eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung erfolgt.
Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt in Berlin zumeist fünf Jahre. In besonderen Fällen kann die Dauer sowohl verkürzt als auch verlängert werden. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird den betreffenden Personen vom Gericht ein Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin zur Seite gestellt.
Im Rahmen der Führungsaufsicht werden straffällig gewordene Menschen darin unterstützt und begleitet ein eigenverantwortliches Leben ohne weitere Straftaten zu führen. Unsere Hilfe- und Betreuungsangebote basieren dabei auch auf dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“.
Wir bieten Beratung und Hilfe an, sind aber auch dafür zuständig zu kontrollieren, ob die vom Gericht beschlossenen Auflagen und Weisungen erfüllt werden. Wir nehmen an Anhörungsterminen teil und wirken im Rahmen von Entlassungsvorbereitungen an Vollzugsplankonferenzen und im Verlauf der Aufsicht an Helferkonferenzen mit anderen an der Betreuung beteiligten Einrichtungen mit.
Über die Lebensführung und über die Erfüllung der Auflagen und Weisungen ist dem zuständigen Gericht und der Führungsaufsichtsstelle regelmäßig zu berichten. Bei schwerwiegenden Weisungsverstößen kann seitens der Führungsaufsichtsstelle ein Strafantrag
nach § 145a Strafgesetzbuch gestellt werden. Die Berichtspflicht gilt insbesondere, wenn wir von neuen Straftaten erfahren.