Setzt das Gericht eine Freiheitsstrafe (von max. zwei Jahren) oder eine Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus (§ 56 und § 57 Strafgesetzbuch), so kann der betreffenden Person für die Dauer der Bewährungszeit ein Bewährungshelfer oder eine Bewährungshelferin zur Seite gestellt werden. Die Aufgaben der Bewährungshilfe sind gesetzlich im § 56d Strafgesetzbuch geregelt. Durch die Bewährungshilfe übernimmt der Staat eine Mitverantwortung für den Wiedereingliederungsprozess straffällig gewordener Personen.
Die Dauer der Bewährungszeit liegt zwischen zwei und fünf Jahren und wird vom Gericht festgelegt (§ 56a Strafgesetzbuch). Sie kann in diesem Rahmen sowohl nachträglich verkürzt als auch verlängert werden.
Bei einer Bewährungsunterstellung ist es unser Ziel, mit Methoden der Sozialen Arbeit straffällig gewordene Personen darin zu unterstützen, ein eigenverantwortliches Leben ohne weitere Straftaten zu führen. Unsere Hilfs- und Betreuungsangebote basieren dabei auch auf dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“.
Wir bieten Beratung und Unterstützung an, sind aber auch dafür zuständig zu kontrollieren, ob die in einem Bewährungsbeschluss enthaltenen Auflagen und Weisungen eingehalten werden. Wir nehmen an Hauptverhandlungen und Anhörungsterminen teil, wirken im Rahmen von Entlassungsvorbereitungen in Vollzugsplankonferenzen und im Verlauf der Aufsicht mit anderen an der Betreuung beteiligten Einrichtungen an Helferkonferenzen mit.
Über die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie über die Lebensführung müssen wir dem zuständigen Gericht regelmäßig berichten. Dies gilt insbesondere, wenn wir von neuen Straftaten erfahren oder gegen Auflagen und Weisungen verstoßen wird.