Oft Gefragt

Fragen zur Bewährungshilfe/Führungsaufsicht

  • Welchen beruflichen Hintergrund hat ein Bewährungshelfer/ eine Bewährungshelferin?

    Gerichts- und Bewährungshelferinnen bzw. Gerichts- und Bewährungshelfer sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen bzw. Sozialarbeiter/Sozialpädagogen.

  • Wie gestaltet sich der Kontakt mit der Bewährungshilfe?

    Die persönlichen Gespräche mit einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer richten sich nach den individuellen Weisungen des Gerichts und orientieren sich auch am jeweiligen Unterstützungsbedarf der betreffenden Person.

  • Werden Hausbesuche durchgeführt?

    Hausbesuche werden in der Regel gemeinsam vereinbart und hiernach anlassbezogen durchgeführt.

  • Wann verjähren Eintragungen in einem Führungszeugnis?

    Die Länge der jeweiligen Tilgungsfristen in einem Führungszeugnis bzw. Zentralregister richtet sich nach den Vorgaben des Bundeszentralregistergesetz §§ 34 ff. und 46 ff. Bundeszentralregistergesetz

  • Warum wird von einem Gericht eine Führungsaufsicht angeordnet, obwohl eine Freiheitstrafe vollständig verbüßt wurde?

    Der Gesetzgeber hat für den Eintritt einer Führungsaufsicht bestimmte Voraussetzungen festgelegt. Sie tritt unter anderem nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren per Gesetz ein §§ 68 Strafgesetzbuch. Das Gericht entscheidet darüber, ob die Führungsaufsicht entfallen kann oder deren Dauer und Ausgestaltung.

  • Werden Informationen an Dritte, bspw. Arbeitgeber weitergegeben?

    Gerichts- und Bewährungshelferinnen bzw. Gerichts- und Bewährungshelfer unterliegen der Schweigepflicht. Ohne Zustimmung der betreffenden Person dürfen keine Informationen an Dritte weitergegeben oder von Dritten eingeholt werden.
    Gegenüber dem zuständigen Gericht besteht eine uneingeschränkte Berichtspflicht. Gerichts- und Bewährungshelferinnen bzw. Gerichts- und Bewährungshelfer haben gegenüber dem Gericht kein Zeugnisverweigerungsrecht.

Fragen zu Geldstrafen

  • Wo kann ich mich bei Fragen zu einer Geldstrafe beraten lassen?

    Zu allen Fragen, die eine Geldstrafe betreffen, können Sie sich in Berlin an die folgenden Beratungsstellen wenden

  • Wo kann eine Geldstrafe bezahlt werden?

    Unter folgenden Link finden Sie alle notwendigen Information um Ihre Geldstrafe oder Gerichtskosten zu bezahlen: Kosteneinziehungsstelle

  • Kann ich selbstständig einen Antrag auf Ratenzahlung oder Freie Arbeit stellen?

    Sie können und müssen selbst einen Antrag auf Ratenzahlung oder Freie Arbeit stellen. Ein entsprechendes Formular liegt in der Regel der Zahlungsaufforderung bei. Sollten sie hierbei Hilfe benötigen wenden Sie sich an die folgenden Beratungsstellen

  • Darf ich die Beschäftigungsstelle bei Freier Arbeit selbst aussuchen und welche Tätigkeiten gibt es?

    Die Zuweisung zu einer Beschäftigungsstelle erfolgt in Berlin immer durch eine Fachvermittlungsstelle bzw. durch die Sozialen Dienste der Justiz. Es gibt in Berlin über 300 kooperierende Beschäftigungsstellen mit unterschiedlichen Tätigkeiten. Für die Ausübung dieser Tätigkeiten sind in der Regel keine Vorkenntnisse nötig.

  • Wenn ich meine Geldstrafe nicht bezahlt habe, was sollte ich beim Erhalt einer Ladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe beachten?

    Auch nach der Ladung zum Strafantritt kann mit der zuständigen Staatsanwaltschaft eine Ratenzahlung vereinbart oder die Tilgung der Geldstrafe durch Freie Arbeit beantragt werden.
    Sofern Sie hierfür Hilfe benötigen, können sich dazu bei folgenden Beratungsstellen beraten lassen.