Zweites Staatsexamen Hilfsmittel

Zweite juristische Staatsprüfung

Hilfsmittel

Allgemeine Hinweise

Die Hilfsmittel (Textsammlungen und Kommentare) sind zu den Prüfungen mitzubringen.

Sie können vor und während der Prüfung kontrolliert werden. Etwa benötigte weitere Gesetzestexte sowie Papier werden gestellt. Es darf kein eigenes Papier verwendet werden. Beschriebenes oder unbeschriebenes Papier darf bei Verlassen des Klausurraumes nicht mitgenommen werden. Schreibzeug muss mitgebracht werden.

Eine Beschränkung der zugelassenen Hilfsmittel im Einzelfall bleibt vorbehalten.

Die Hilfsmittel sind in der Auflage bzw. mit dem Stand der Ergänzungslieferung zu verwenden, die am ersten Tag des Monats, der dem (ersten) Monat der schriftlichen Prüfung vorausgeht, im Handel verfügbar ist. Nicht abzustellen ist auf den im Hilfsmittel angegeben Stand der Gesetzeslage oder der Bearbeitung (Beispiel: Das Hilfsmittel ist auf dem Stand 01.01.2019, wird aber erst am 01.03.2019 im Handel verfügbar sein. Maßgebliches Datum ist mithin der 01.03.2019).

In der mündlichen Prüfung sind die am Tag der mündlichen Prüfung aktuellen Auflagen bzw. Ergänzungslieferungen zu verwenden.

Die Verwendung anderer Auflagen/Ergänzungslieferungen in den Prüfungen ist zugelassen, erfolgt jedoch auf eigenes Risiko.

Die zugelassenen Hilfsmittel dürfen keine inhaltlichen Zusätze, Einlagen, Randbemerkungen, Verweise auf andere Paragraphen, Textänderungen oder ähnliches enthalten. Auch Unterstreichungen und Hervorhebungen sind unzulässig. Unschädlich ist es allein, Registerfähnchen, Heft- und Markierungsstreifen sowie Klebezettel anzubringen. Auf diesen dürfen jedoch nur die Kurzbezeichnung des Gesetzes, nicht hingegen einzelne Paragraphen oder weitere Zusätze vermerkt werden. Wo diese angebracht werden, ist freigestellt.

Nachträge zu den Hilfsmitteln, die nur online bei den Verlagen verfügbar sind, stellen kein zugelassenes Hilfsmittel dar.

Technische Hilfsmittel (Rechner, Organizer etc.) und Geräte zur mobilen Kommunikation, insbesondere Handys und Smart-Watches, sind nicht zugelassen. Werden diese am Arbeitsplatz mitgeführt, so gilt dies als Täuschungsversuch. Die Aufzeichnung des Wortlautes der mündlichen Prüfung verstößt gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist nicht gestattet.

Bereits das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel gilt unabhängig von einer Verwendungsabsicht als Täuschungsversuch. Wird ein unzulässiges Hilfsmittel darüber hinaus auch benutzt, so wird dies in der Regel einen Täuschungsversuch im besonders schweren Fall darstellen.

Schriftliche Prüfungen

Für den schriftlichen Teil der zweiten juristischen Staatsprüfung werden folgende Textsammlungen, Erläuterungsbücher und Kommentare als Hilfsmittel zugelassen:

I. Textsammlungen:

- Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
- Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung)
- Kirchner, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung und/oder
- von Brünneck/Härtel/Dombert, Landesrecht Brandenburg

Die gebundenen Ausgaben sowie Ergänzungsbände zum Habersack, Deutsche Gesetze, und zum Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, sind nicht zugelassen.
Synopsen zu einzelnen Ergänzungslieferungen dürfen verwendet werden.

II. Erläuterungsbücher/Kommentare

- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

Mündliche Prüfungen

I. Für die Vorbereitung des berufspraktischen Teils und für das Prüfungsgespräch

1. in allen Fächern:

- Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung)
- Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung)
- Kirchner, Die Gesetze über die Berliner Verwaltung und/oder
- von Brünneck/Härtel/Dombert, Landesrecht Brandenburg

Die gebundenen Ausgaben sowie Ergänzungsbände zum Habersack, Deutsche Gesetze, und zum Sartorius, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze, sind nicht zugelassen.

Synopsen zu einzelnen Ergänzungslieferungen dürfen verwendet werden.

2. in dem gewählten Schwerpunktgebiet zusätzlich:

a) Wirtschaft (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 JAO)

Untergruppe Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) JAO):
- Aktuelle Steuertexte, Textausgabe, C. H. Beck

b) Arbeit und Soziales (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 JAO)

Untergruppe Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a) JAO):
- Arbeitsgesetze, Beck-Texte im dtv

Untergruppe Sozialversicherungsrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. b) JAO):
- Aichberger, Sozialgesetzbuch (ohne Ergänzungsband „Gesetzliche Krankenversicherung/Soziale Pflegeversicherung“)

c) Europäisches und Internationales Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 JAO)

Untergruppe Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a) JAO):
- Pechstein/Domröse, Textsammlung Europarecht

Untergruppe Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. b) JAO):
- Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht

II. Für die Vorbereitung des berufspraktischen Teils in dem gewählten Schwerpunktgebiet zusätzlich:

1. Rechtsberatung (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 JAO)

a) im Pflichtfach Bürgerliches Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) JAO):

- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung

b) im Pflichtfach Strafrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) JAO):

- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung

c) im Pflichtfach Öffentliches Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c) JAO):

- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

2. Zivilrechtspflege (§ 27 Abs. 3 Nr. 2 JAO):

- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung

3. Strafrechtspflege (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 JAO):

- Fischer, Strafgesetzbuch
- Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung

4. Verwaltung (§ 27 Abs. 3 Nr. 4 JAO):

- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

5. Wirtschaft (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 JAO)

Untergruppe Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzernrecht) (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a) JAO):
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung
- Hopt, Handelsgesetzbuch

Untergruppe Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge) (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b) JAO):
- Steuergesetze, Beck’sche Textausgaben (Loseblattausgabe)
- Klein, Abgabenordnung

Die gebundene Ausgabe sowie Ergänzungsbände zu Steuergesetze, Beck’sche Textausgaben, sind ebenso wie Synopsen oder sonstige Beilagen zu einzelnen Ergänzungslieferungen nicht zugelassen.

6. Arbeit und Soziales (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 JAO)

Untergruppe Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. a) JAO):
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung

Untergruppe Sozialversicherungsrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 6 Buchst. b) JAO):
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Schmidt, Sozialgerichtsgesetz
- Schütze, SGB X

7. Europäisches und Internationales Recht (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 JAO)

Untergruppe Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. a) JAO):
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung
- Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz

Untergruppe Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht (§ 27 Abs. 3 Nr. 7 Buchst. b) JAO):
- Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch
- Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung